5.1 Materialübernahme – AnlieferungsbereichDie Materialübernahme in Verbindung mit <strong>der</strong> Eingangskontrolle und <strong>der</strong> kurzfristigen Zwischenlagerung<strong>der</strong> übernommenen Materialien ist die erste Tätigkeit im Verantwortungsbereich des Kompostherstellers.Beson<strong>der</strong>es Augenmerk ist neben einer zügigen Verarbeitung auf die qualitative Eingangskontrolle imSinne <strong>der</strong> KompostVo zu legen, um die Voraussetzungen für die Herstellung gleichbleibend hoherQualität und die Nachvollziehbarkeit von Herkunft und Qualität <strong>der</strong> verarbeiteten Materialien zugewährleisten.5.1.1 Beschreibung <strong>der</strong> HauptfunktionenIm Anlieferungsbereich erfolgt• die Übernahme <strong>der</strong> zur <strong>Kompostierung</strong> angelieferten Abfälle,• evtl. <strong>der</strong>en Zwischenlagerung bis zur weiteren Verarbeitung,• die Identifikation <strong>der</strong> Abfallarten im Sinne <strong>der</strong> KompostVo, BGBl. II Nr. 292/2001 sowie dieEingangskontrolle gemäß ÖNORM S 2201,• die Identifikation und evtl. Ausson<strong>der</strong>ung bzw. Rückweisung von Fehlchargen undStörstoffen, insbeson<strong>der</strong>e, wenn keine eigenen Einrichtungen zur Störstoffabscheidung imweiteren Verfahrensablauf vorgesehen sind,• die Übernahme von Hilfs- und Zuschlagsstoffen,• die Mengenregistrierung (Masse in Tonnen); bei Kleinmengen (< 5 m³ pro Lieferung) vonprivaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen auch Schätzung <strong>der</strong> Masse aus demangelieferten Volumen (Anlage 6, Z. 1(c) KompostVo)5.1.2 Technisch-bauliche Grundsysteme, VerfahrenstypenDie Übernahme bzw. evtl. Zwischenlagerung erfolgt• auf einem geson<strong>der</strong>t ausgewiesenen Bereich <strong>der</strong> befestigten – im Fall von verholztenMaterialien auch unbefestigten – Fläche mit o<strong>der</strong> ohne Überdachung,• in einem Flachbunker mit seitlicher baulicher Begrenzung mittels bewehrter Betonwände,• in Tiefbunkern mit folgenden Ausführungsvarianten – nur empfohlen bei kontinuierlicherEntnahme zur weiteren Aufbereitung (Vorabsiebung, Störstoffabtrennung,Homogenisierung, Abmischung zur Kompostausgangscharge etc.)o offen mit o<strong>der</strong> ohne Überdachungo wenn gekapselt, mit Luftabsaugung und Abluftreinigung (Biofilter).5.1.3 Technisch-bauliche Ausstattung des Übernahmebereiches und von Zwischenlagerflächen• Wenn die Anlage nicht ständig besetzt ist, sind beim Eingang zumindest ein versperrbaresTor o<strong>der</strong> ein Schranken und ein Schild mit den Öffnungszeiten sowie ein Hinweis auf dieUnzulässigkeit von Anlieferungen außerhalb dieser Zeit anzubringen.• Eigene Wiegeeinrichtung bei Anlagen > 6.000 t Input/Jahr. Von dieser Verpflichtungausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich organische Abfälle aus dem Garten- undGrünflächenbereich gemäß Anlage 1 Kompostverordnung (BGBl. I Nr. 292/2001) mit den– 76 –
Nummern 102, 103, 104, 105 (neu: 92102, 92103, 92104, 92105 34 ), sowie Rinden und Holzan<strong>der</strong>er Herkunft und getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle (Nr. 116; neu92116) übernehmen.• Flüssigkeitsdichte Basisabdichtung mit Abwassererfassung:o Bei Übernahme von biogenen Abfällen aus Haushalten (Biotonne), Küchenabfällen aus<strong>der</strong> Gastronomie und <strong>der</strong> Lebensmittelverarbeitung, frischem Grasschnitt, sonstigennicht verholzten Materialien mit hohem Wassergehalt, Klärschlamm o<strong>der</strong> pastös,schlammartigen Materialien aller Arto Ableitung <strong>der</strong> Abwässer (Press, Nie<strong>der</strong>schlags- und Reinigungswässer) inAuffangbecken bzw. Einleitung in das öffentliche Kanalnetz (beachteAbwasseremissionsverordnung – Indirekteinleiter, BGBL 9/1999/II)o Nicht erfor<strong>der</strong>lich bei verholzten Strukturmaterialien in rohem o<strong>der</strong> gehäckseltemZustand• Überdachung bzw. Umhausung des Anlieferungsbereiches ist bei einem Jahresdurchsatzvon mehr als 3.000 t in Gebieten mit einem Jahresnie<strong>der</strong>schlag von mehr als 1.300 mm und,wenn zugleich zumindest eines <strong>der</strong> folgenden Kriterien zutrifft, erfor<strong>der</strong>lich:o Übernahme über einen Zeitraum von 9 Monaten und mehro Anteil an feuchten N-reichen Materialien (zB küchenabfallreiche Biotonne, feuchteAbfälle aus <strong>der</strong> Lebensmittelindustrie, Klärschlamm) von über 25 % (v/v) im JahresmittelAusgenommen ist ein geson<strong>der</strong>ter Übernahmebereich für verholzte Garten- und Parkabfällesowie Häckselgut.• Im Falle einer Umhausung/Kapselung: Ausstattung mit Luftabsaugung undAbluftbehandlung• Möglichkeit zur vollständigen Entleerung/Reinigung.• Ausreichende Übernahmekapazität (allenfalls erfor<strong>der</strong>liche Pufferkapazität beiBetriebsstörungen u. dgl. ist zu beachten).• Getrennte Übernahmebereiche für trockene, verholzte Garten- und Parkabfälle, Stroh etc.einerseits und für Biotonnen-Materialien o<strong>der</strong> sonstige nicht verholzte biogene Abfällean<strong>der</strong>erseits. Dies ist erfor<strong>der</strong>lich, da eine getrennte Aufbereitung und gezielte Mischungdieser Materialtypen erfolgt.• Getrennter Übernahme/Ablagerungsbereich für kommunalen und gewerblichenKlärschlamm.• Gegebenenfalls bei Zwischenlagerung Schutz gegen Materialverfrachtung durch Wind,Vögel, Nagetiere (zB Abdeckung mit organischen Deckschichten o<strong>der</strong> Kompostvlies).• Einrichtungen zur Zwischenlagerung von Fehlchargen und Störstoffen bis zurordnungsgemäßen Entsorgung (geson<strong>der</strong>t ausgezeichnete Container, Behälter).• Sofern keine arbeitstägliche Aufbereitung (Abmischung, auch Vorbehandlung im Sinne vonAbschnitt 2.2), mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, erfolgt, Umhausung einesallfälligen Zwischenlagers bei Anlagen, die mehr als 3.000 t biogene Abfälle aus Haushalten(ausgenommen jenes für verholztes Strukturmaterial), Küchenabfälle aus <strong>der</strong> Gastronomieund <strong>der</strong> Lebensmittelverarbeitung, frischen Grasschnitt, sonstige nicht verholzte Materialienmit hohem Wassergehalt übernehmen. Ausstattung mit Luftabsaugung undAbluftbehandlung.• Die Lagerflächen sind in technisch dichter Form auszuführen. Sogenannte Tiefbunker sindals Zwischenlager nicht geeignet. Auf ausreichendes Gefälle für eine Ableitung undSammlung von Sickerwasser bzw. zum Zweck <strong>der</strong> Reinigung ist zu achten.• Ab einer Lagerungsdauer von mehr als 4 Wochen und in Gebieten mit einemJahresnie<strong>der</strong>schlag von mehr als 1.300 mm sind die Zwischenlagerflächen für Klärschlammjedenfalls zu überdachen.• Die einzelnen Lagerflächen/Zwischenlagerflächen für die verschiedenen Materialarten sindzu beschil<strong>der</strong>n und eindeutig zu kennzeichnen34 neue Schlüsselnummern gemäß Novelle zur Abfallverzeichnisverordnung 2005– 77 –