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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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offener Mietenkompostierung ein Abdecken <strong>der</strong> Mieten mit Schred<strong>der</strong>material, Altkompost o<strong>der</strong> Kompostvliesbis zum Abschluss <strong>der</strong> thermischen Hygienisierungsphase gemäß Tabelle 4-9 <strong>der</strong> Verschleppungvon Materialien durch Wind o<strong>der</strong> Vögel ausreichend entgegen.4.3.2.3 (C.1)Bestimmungen für die Verarbeitung sonstiger Materialien <strong>der</strong> Kategorie 3 (Art.6(1)Buchstabe (a) bis (k) TNP-Vo) auch gemeinsam mit „Wirtschaftsdünger“ in<strong>Kompostierung</strong>sanlagen, die diese Bestimmungen bereits am 1. November 2002anwendeten – Übergangsbestimmung (EG) Nr. 809/2003Die folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen an die Hygienisierung gelten zusätzlich zu den Basisanfor<strong>der</strong>ungen in4.3.2.1 für Materialien des Artikel 6 (1) Buchstabe (a) bis (k) [siehe Kasten in Abschnitt 4.3.1].Grundlegende BestimmungenMit <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wurde für Kompostanlagen, die Materialien <strong>der</strong> Kategorie 3 mito<strong>der</strong> ohne „Wirtschaftsdünger“ verarbeiten, eine Übergangsbestimmung geschaffen. Durch diese Übergangsbestimmungkönnen Erleichterungen von den Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang VI Kapitel II A, C und D<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auf Basis von nationalem Recht ermöglicht werden. Die ursprünglicheBefristung dieser Übergangsbestimmung mit 31. Dezember 2004 wurde um ein Jahr bis 31. Dezember2005 verlängert 27 .Alle an<strong>der</strong>en (zu einem späteren Zeitpunkt genehmigten) Anlagen, die sonstige Materialien <strong>der</strong>Kategorie 3 o<strong>der</strong> Kategorie 2 (mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen, Wirtschaftsdünger,Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum) verarbeiten, haben vollinhaltlich die Bestimmungendes Artikel 15 und Anhang VI, Kapitel II zu erfüllen (siehe Abschnitt 4.3.2.4).Spezielle Behandlungs- und Hygienevorschriften• Das Behandlungsverfahren muss eine Reduktion von pathogenen Keimen insgesamtgewährleisten.Abweichend von den Hygienisierungsvorschriften <strong>der</strong> Basisanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tabelle 4-9in 4.3.2.1 ist hier generell eine Mindesttemperatur von 60 °C erfor<strong>der</strong>lich. Dies stellt beieventuell ungleichmäßiger Temperaturverteilung eine zusätzliche Sicherheit dar, dass dasgesamte rottende Material <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hygienisierungstemperatur über dennotwendigen Zeitraum ausgesetzt ist.• Folgende Installationen müssen zur Verfügung stehen:o Geräte zur Überwachung <strong>der</strong> Temperaturentwicklungo Aufzeichnungsgeräte zur Aufzeichnung <strong>der</strong> Messergebnisseo ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen ErhitzungAuch diese Anfor<strong>der</strong>ungen werden durch die Anwendung <strong>der</strong> Hygienisierungsvorschriften<strong>der</strong> Basisanfor<strong>der</strong>ungen in 4.3.2.1 erfüllt.o geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behälternbeim Verlassen <strong>der</strong> <strong>Kompostierung</strong>sanlageMindestanfor<strong>der</strong>ungen hierzu siehe Kasten „Hygienevorschriften (Anhang VI Kapitel II(B)) unten.• Zusätzlich sind die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhang VI Kap. II (B) für BiogasundKompostanlagen einzuhalten (siehe Kasten)• Jede <strong>Kompostierung</strong>sanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen o<strong>der</strong> dieDienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erfor<strong>der</strong>lichenAnalysen ausgerüstet und von <strong>der</strong> zuständigen Behörde zugelassen sein.27 Verordnung (EG) Nr. 12/2005 <strong>der</strong> Kommission vom 6. Januar 2005 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnungen (EG) Nr.809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Übergangsmaßnahmen für Kompostier-und Biogasanlagen gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates– 58 –

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