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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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Artikel 6 (1) Material <strong>der</strong> Kategorie 3Material <strong>der</strong> Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkteenthaltende Material:a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch auskommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; 26b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeicheneiner auf Mensch o<strong>der</strong> Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpernstammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind; 26c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Fe<strong>der</strong>n von Tieren, die nach einerSchlachttieruntersuchung, aufgrund <strong>der</strong>en sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtungzum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;d) Blut von an<strong>der</strong>en Tieren als Wie<strong>der</strong>käuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund<strong>der</strong>en sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehrgeeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;e) tierische Nebenprodukte, die bei <strong>der</strong> Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmtenErzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs o<strong>der</strong> Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltendeehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründeno<strong>der</strong> aufgrund von Herstellungsproblemen o<strong>der</strong> Verpackungsmängeln o<strong>der</strong> sonstigen Mängeln,die we<strong>der</strong> für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für denmenschlichen Verzehr bestimmt sind;g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Menscho<strong>der</strong> Tier übertragbaren Krankheit zeigen;h) Fische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für dieFischmehlherstellung gefangen wurden;i) bei <strong>der</strong> Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, dieFischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischenAnzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch o<strong>der</strong> Tier übertragbaren Krankheit zeigten;k) Blut, Häute, Hufe, Fe<strong>der</strong>n, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischenAnzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch o<strong>der</strong> Tier übertragbaren Krankheit zeigten,undl) an<strong>der</strong>e Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) genannten.Material <strong>der</strong> Kategorie 2Material <strong>der</strong> Kategorie 2 stammt zwar nachweislich ebenfalls nicht aus Risikobereichen (hinsichtlich BSERisiko), betrifft jedoch sonstige eventuell tierseuchenrelevante Herkünfte o<strong>der</strong> mögliche Kontaminationenmit zB Arzneimittelrückständen o<strong>der</strong> es handelt sich um tierische Nebenprodukte, die nicht unmittelbaraus <strong>der</strong> Lebensmittelgewinnung stammen o<strong>der</strong> Mängel aufweisen (zB Importwaren, aus Drittlän<strong>der</strong>n, dienicht alle Importbestimmungen einhalten, Abwässer aus Schlachthöfen o<strong>der</strong> untauglich beurteilteSchlachtkörper und -teile (Konfiskate)).Eine beson<strong>der</strong>e Stellung nehmen „Gülle sowie (von Magen und Darm getrennter) Magen- und Darminhalt,Milch und Kolostrum“ (Art. 5(1)(a) und Art. 5(2)(e)) ein. Diese werden zwar zu den Materialien <strong>der</strong>Kategorie 2 zugerechnet, hinsichtlich <strong>der</strong> Hygienisierungsanfor<strong>der</strong>ungen sind – jeweils mit Zustimmung26 Beachte: Schlachtkörperteile entsprechend Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe (a) und (b) jedwe<strong>der</strong> Herkunft und Art sindgemäß Anlage 1 Kompostverordnung kein zulässiges Ausgangsmaterial zur Herstellung von Kompost.– 52 –

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