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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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4.4 Luftgetragene KeimemissionenNeben den vorhandenen Literaturergebnissen ist für die Beurteilung <strong>der</strong> arbeitsplatzbezogenenMindestanfor<strong>der</strong>ungen als wesentliche Referenz die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (BGBl. II237/1998) anzusehen, wobei es sich bei <strong>Kompostierung</strong>sanlagen im Sinne § 1(4) <strong>der</strong> Verordnung umeine unbeabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen handelt.Es können, ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> im Einzelfall möglichen Beson<strong>der</strong>heiten, zusammenfassendfolgende Komponenten in Bioaerosolen von Abfallbehandlungsanlagen auftreten:• Bakterieno Endotoxineo Exotoxineo Enzyme und an<strong>der</strong>e Stoffwechselprodukte• Pilzeo Glucaneo Mykotoxineo Enzyme und an<strong>der</strong>e Stoffwechselprodukte• Viren4.4.1 Allgemeine arbeitnehmerseitige SchutzmaßnahmenUm einen hygienisch unbedenklichen Betriebsablauf sicherzustellen, sind in den Bereichen Verfahrens-,Bau- und Transporttechnik sowie für den Schutz <strong>der</strong> Personen entsprechende Maßnahmen zu setzen.Die gesundheitliche Belastung wird durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst, die eine Aussage überdie Auswirkungen auf die Arbeit- und Dienstnehmer erschweren. Diese reagieren aufgrund ihrerunterschiedlichen Eigenschaften, ihres Leistungsvermögens sowie ihrer Gesundheit in unterschiedlichemMaße. Zusätzlich wirken sich Lebensalter, geschlechtsspezifische Unterschiede sowie soziale Faktorenaus. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind ein Instrument, um bei bestehen<strong>der</strong> Expositionmit Risikocharakter im Einzelfall zu prüfen, ob wegen <strong>der</strong> individuell verschiedenen Empfindlichkeit einbeson<strong>der</strong>es gesundheitliches Risiko besteht (LASI-LV 13, 1997 29 ).Im Folgenden werden allgemeine Schutzmaßnahmen für Arbeiter in abfall- und abwasserverarbeitendenBetrieben aufgezählt (zitiert aus dem Branchenkonzept für Biologische Arbeitsstoffe <strong>der</strong> AUVA 30 ):• An den Arbeitsplätzen ist die Aufbewahrung und <strong>der</strong> Konsum von Getränken, Speisen,Medikamenten und Genussmitteln (Tabakwaren) sowie <strong>der</strong> Gebrauch von Kosmetikaverboten.• Vor dem Einnehmen von Speisen, Getränken und Medikamenten sowie vor dem Rauchenund vor <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> Toiletten sind wegen <strong>der</strong> Infektionsgefahr die Hände zuwaschen. Es sind Waschgelegenheiten einzurichten und Hautreinigungs-, Hautschutz- undHautpflegemittel sowie Einweg-Handtücher in Spen<strong>der</strong>n zur Verfügung zu stellen.• Dem Arbeit- und Dienstnehmer ist vom Arbeit- und Dienstgeber kostenlos eine für denEinsatz geeignete und passende Arbeits- und Schutzkleidung sowie persönlicheSchutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Die Arbeit- und Dienstnehmer sindverpflichtet diese zweckentsprechend zu tragen. Die Arbeit- und Dienstgeber haben dieVerwendung zu kontrollieren und dürfen ein Nichttragen nicht dulden. Die Arbeit- undDienstgeber haben für die Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung <strong>der</strong> ArbeitsundSchutzkleidung sowie <strong>der</strong> PSA zu sorgen. Arbeits- und Schutzkleidung muss, soweiteine Verunreinigung mit biologischen Arbeitsstoffen anzunehmen ist, vor Betreten <strong>der</strong>29 LASI-LV 13, 1997. Leitlinien des Arbeitsschutzes in biologischen Abfallbehandlungsanlagen. In: Län<strong>der</strong>ausschuss fürArbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Hess. Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung, Wiesbaden.30 Reinthaler, F.F., Wüst, G., Haas, D., Marth, E. 2000. Biologische Arbeitsstoffe in <strong>der</strong> Abfall- und Abwasserwirtschaft,Branchenkonzept im Auftrag <strong>der</strong> AUVA– 64 –

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