4.5.2 Flüchtige organischen Kohlenstoffemissionen (VOC) – Zusammenfassung undSchlussfolgerungen für einen emissionsoptimierten BetriebDie Höhe <strong>der</strong> C ges. Emissionen (FID-Messung 31 ) wird im wesentlichen durch die Einzelkomponente Methangeprägt. Für einen Vergleich mit dem Parameter NMVOC ist daher vom FID-Ergebnis <strong>der</strong> CH 4 -C abzuziehen.Die Rotteführung (Temperatur, Wassergehalt, Belüftung, Sauerstoffversorgung) kann die Emissionshöheerheblich beeinflussen.• Aus den vorliegenden Daten ergeben sich C-Frachten ohne Methan zwischen 290 und ca. 1.000g C t -1 im Rohgas.• Emissionsfrachten für VOC aus geschlossener <strong>Kompostierung</strong> mit Biofilter betragen 50 bis 100 gC t -1 Rotteinput (VOC-Abscheidung ca. 80 - 90%), darunter befinden keine toxikologischrelevanten Stoffe.• Die Freisetzung vorhandener VOC erfolgt innerhalb <strong>der</strong> ersten Behandlungstage während <strong>der</strong>Selbsterwärmung. Dies gilt auch für die Neubildung und Freisetzung von natürlichen Metaboliten(mikrobielle VOC).• Der überwiegende Anteil <strong>der</strong> VOC-Emission wird erst während <strong>der</strong> <strong>Kompostierung</strong> neu gebildet.Die Leitkomponenten <strong>der</strong> VOC sind zB Ethanol, Acetaldehyd, 2-Butanon, Aceton, Terpene undan<strong>der</strong>e kurzkettige Kohlenwasserstoffe. Es sind weitgehend die identischen Substanzen, die auchaus Pflanzen emittieren. So ist zB von biogenen VOC-Emissionen aus Nadel- undLaubbaumwäl<strong>der</strong> zwischen 20 und 100 kg ha -1 a -1 auszugehen.• Hohe Belüftungsraten und hohe Temperaturen för<strong>der</strong>n tendenziell die VOC-Emissionen.• Unterschiede zwischen natürlich und aktiv belüfteten Systemen sind im Rahmen <strong>der</strong> Auswertungnicht zu erkennen, wobei wie gesagt die Strippung flüchtiger Verbindungen mit <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong>Belüftung zunimmt. Hieraus kann kein Vorteil für zwangsbelüfteten Systeme abgeleitet werden.• Die Abluftreinigung mit Biofiltern vermin<strong>der</strong>t den C ges ohne Methan (NMVOC) um max. 80% bis90%. Dabei sollte die Volumenbelastung des Biofilters 100 m³ m - ³ h -1 nicht überschreiten.• Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Biofilterleistung können durch hohe NH 3 -Beladungen des Rohgasesherrühren (siehe Anfor<strong>der</strong>ungen hierzu im vorangehenden Abschnitt 4.5.1).• Die hauptsächlichen Frachten resultieren für beide Verfahren (Biogene Abfälle und MBA) auseinem vergleichbaren Stoffspektrum, nämlich: Ethanol, 2-Propanol, Ethylacetat, Ethansäure, 2-Butanon, Aceton, Limonen, Pinen, Dimethyldisulfid.• Im Gegensatz zur MBA werden bei <strong>der</strong> Bioabfallkompostierung keine chlorierten o<strong>der</strong> fluoriertenKohlenwasserstoffe (LHKW, FCKW) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e anthropogene Gefahrstoffe emittiert.• Im Vergleich zur MBA werden nur äußerst geringe Mengen (lediglich in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> allgemeinenHintergrundkonzentration) an n-Alkanen und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX)freigesetzt. Benzol, Alkylaromaten und Alkane werden, wenn, dann im wesentlichen über Kfz-Abgase (Radla<strong>der</strong>, Anlieferfahrzeuge) ausgestoßen.• Schlussfolgerungen für den Arbeitnehmerschutz:o Arbeitszeiten in rohgasbelasteten Bereichen sind auf das absolute Mindestmaß zubeschränken.o Bei erfor<strong>der</strong>lichen Wartungsarbeiten ist zuvor durch das Öffnen <strong>der</strong> Tore zu lüften (zubeachten sind hierbei mögliche Geruchsemissionen).o Effektive Absaugung bei geschlossenen Anlagenteilen mit Druckbelüftungo Tragen <strong>der</strong> Atemschutzausrüstung• Der potenzielle Beitrag <strong>der</strong> <strong>Kompostierung</strong> (ca. 490 – 670 t a -1 ) zu den nationalen anthropogenenNMVOC-Emission in Österreich (232.000 t a -1 ) ist mit weniger 0,3% 32 als sehr gering einzustufen.• Die wesentlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen <strong>der</strong> Reduktion vongeruchsbildenden VOC für offene und geschlossene <strong>Kompostierung</strong>sverfahren sind demAbschnitt 4.1 zu entnehmen.31 FID ... Flammenionisationsdetektor32 Daten für 2001– 72 –
4.6 Lärmemissionen4.6.1 Allgemeine VoraussetzungenGrundsätzlich werden im Bereich von <strong>Kompostierung</strong>sanlagen mobile (zB Radla<strong>der</strong>, Häcksler,Siebmaschinen, Umsetzgeräte) und/o<strong>der</strong> stationäre maschinelle Einrichtungen (zB Lüftungsgebläse,För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>, Mischer) betrieben, von welchen Lärmemissionen ausgehen können. Eine weitereLärmquelle ist <strong>der</strong> dem Betrieb zugeordnete Verkehr (An- und Abtransport, innerbetriebliche Transporte).Aus diesem Grund ist bei <strong>der</strong> Errichtung von Anlagen und im Rahmen des Betriebsablaufes <strong>der</strong> Schutzvor Lärm sowohl für Arbeitnehmer als auch für Anrainer zu berücksichtigen.Zur Beurteilung von Lärmemissionen und -immissionen wird auf die ÖAL-Richtlinien 33 und auf dieallgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen laut Gewerbeordnung und auf die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriftenverwiesen.Anfor<strong>der</strong>ungen an den arbeitnehmerbezogenen Lärmschutz:• Am Arbeitsplatz darf keine Lärmbelastung mit einem lärmäquivalenten A-bewerteten Pegelüber 85 dB länger als 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche auftreten.• Bei darüber hinausgehenden Lärmbelastungen sind Schutzmaßnahmen zu setzen sowiepassende, persönliche Schutzausrüstungen (zB Kapselgehörschutz) vom Arbeitgeber zurVerfügung zu stellen. Diese sind vom Arbeitnehmer widmungsgemäß zu tragen und vomVorgesetzten zu kontrollieren; dieser darf ein Nichttragen nicht dulden.Anfor<strong>der</strong>ungen an den anrainerbezogenen Lärmschutz:• Bei <strong>der</strong> Beurteilung sind neben den eigentlichen betriebsanlagenbedingtenSchallimmissionen die vorherrschenden Umgebungsgeräusche (Grundgeräuschpegel,energieäquivalenter Dauerschallpegel und Schallspitzenpegel), die örtliche Widmung unddie tatsächliche Nutzung in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Tageszeit zu berücksichtigen.• Planungsrichtwerte für zulässige Lärmimmissionen (Immissionsgrenzwerte) sind <strong>der</strong>ÖNORM S 5021-1 zu entnehmen.• Grundsätzlich ist eine Kernarbeitszeit Montag bis Freitag von 6-22 Uhr und Samstags von 8bis 17 Uhr einzuhalten. Je nach den örtlichen. Gegebenheiten und <strong>der</strong> Nähe von Anwohnern(Wohngebiet) können die Betriebszeiten auch eingeschränkt werden.33 ÖAL-Richtlinien des Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung; http://www.oal.at/– 73 –