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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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4.6 Lärmemissionen4.6.1 Allgemeine VoraussetzungenGrundsätzlich werden im Bereich von <strong>Kompostierung</strong>sanlagen mobile (zB Radla<strong>der</strong>, Häcksler,Siebmaschinen, Umsetzgeräte) und/o<strong>der</strong> stationäre maschinelle Einrichtungen (zB Lüftungsgebläse,För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>, Mischer) betrieben, von welchen Lärmemissionen ausgehen können. Eine weitereLärmquelle ist <strong>der</strong> dem Betrieb zugeordnete Verkehr (An- und Abtransport, innerbetriebliche Transporte).Aus diesem Grund ist bei <strong>der</strong> Errichtung von Anlagen und im Rahmen des Betriebsablaufes <strong>der</strong> Schutzvor Lärm sowohl für Arbeitnehmer als auch für Anrainer zu berücksichtigen.Zur Beurteilung von Lärmemissionen und -immissionen wird auf die ÖAL-Richtlinien 33 und auf dieallgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen laut Gewerbeordnung und auf die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriftenverwiesen.Anfor<strong>der</strong>ungen an den arbeitnehmerbezogenen Lärmschutz:• Am Arbeitsplatz darf keine Lärmbelastung mit einem lärmäquivalenten A-bewerteten Pegelüber 85 dB länger als 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche auftreten.• Bei darüber hinausgehenden Lärmbelastungen sind Schutzmaßnahmen zu setzen sowiepassende, persönliche Schutzausrüstungen (zB Kapselgehörschutz) vom Arbeitgeber zurVerfügung zu stellen. Diese sind vom Arbeitnehmer widmungsgemäß zu tragen und vomVorgesetzten zu kontrollieren; dieser darf ein Nichttragen nicht dulden.Anfor<strong>der</strong>ungen an den anrainerbezogenen Lärmschutz:• Bei <strong>der</strong> Beurteilung sind neben den eigentlichen betriebsanlagenbedingtenSchallimmissionen die vorherrschenden Umgebungsgeräusche (Grundgeräuschpegel,energieäquivalenter Dauerschallpegel und Schallspitzenpegel), die örtliche Widmung unddie tatsächliche Nutzung in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Tageszeit zu berücksichtigen.• Planungsrichtwerte für zulässige Lärmimmissionen (Immissionsgrenzwerte) sind <strong>der</strong>ÖNORM S 5021-1 zu entnehmen.• Grundsätzlich ist eine Kernarbeitszeit Montag bis Freitag von 6-22 Uhr und Samstags von 8bis 17 Uhr einzuhalten. Je nach den örtlichen. Gegebenheiten und <strong>der</strong> Nähe von Anwohnern(Wohngebiet) können die Betriebszeiten auch eingeschränkt werden.33 ÖAL-Richtlinien des Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung; http://www.oal.at/– 73 –

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