LVR-Psychiatrie-Report 2020 - Empowerment und Partizipation
Das Schwerpunktthema des LVR-Psychiatrie-Reports 2020 lautet Empowerment und Partizipation. Empowerment bedeutet, unsere Patient*innen zu befähigen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Voraussetzung dafür ist, Patient*innen partizipativ und möglichst umfänglich in Entscheidungsprozesse zum Beispiel über Behandlungsmöglichkeiten einzubeziehen.
Das Schwerpunktthema des LVR-Psychiatrie-Reports 2020 lautet Empowerment und Partizipation. Empowerment bedeutet, unsere Patient*innen zu befähigen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Voraussetzung dafür ist, Patient*innen partizipativ und möglichst umfänglich in Entscheidungsprozesse zum Beispiel über Behandlungsmöglichkeiten einzubeziehen.
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DER <strong>LVR</strong>-KLINIKVERBUND<br />
Verbindliche Mindestpersonalvorgabe<br />
Was heißt das?<br />
Mindestpersonalvorgaben definieren die absolute Untergrenze<br />
von Personal, das eine Einrichtung einsetzen muss. Mindestvorgaben<br />
sind keine Anhaltszahlen. Sie sichern eine angemessene<br />
Personalausstattung, die nicht unterschritten werden darf.<br />
Wie wird sie berechnet?<br />
Die Einrichtungen berechnen die Mindestpersonalvorgaben für<br />
jede Berufsgruppe differenziert nach Erwachsenen-, Kinder<strong>und</strong><br />
Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik. Basis sind<br />
vorgegebene Minutenwerte pro Berufsgruppe <strong>und</strong> Woche je<br />
Patient*in <strong>und</strong> die von den Kliniken 14-tägig vorzunehmende<br />
Eingruppierung der sich zu dieser Zeit auf Station befindlichen<br />
Patient*innen in die Behandlungsbereiche sowie die Anzahl der<br />
Behandlungstage.<br />
Wann gilt sie als erfüllt?<br />
Die so berechneten Mindestpersonalvorgaben müssen von den<br />
Kliniken bis 2024 stufenweise erfüllt werden: <strong>2020</strong> <strong>und</strong> 2021<br />
zu 85 Prozent, 2022 <strong>und</strong> 2023 zu 90 Prozent <strong>und</strong> erst ab 2024 zu<br />
100 Prozent. Die Einhaltung der Vorgaben haben die Einrichtungen<br />
auf zwei Ebenen nachzuweisen:<br />
• Durchschnittlich pro Quartal auf Einrichtungsebene,<br />
standort bezogen <strong>und</strong> differenziert nach Erwachsenen<strong>und</strong><br />
Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik.<br />
Dieser Nach weis wird im Falle einer Nichterfüllung des<br />
Umsetzungsgrads sanktioniert.<br />
• Monatlich auf Stationsebene differenziert nach Erwachsenen<strong>und</strong><br />
Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik.<br />
Dieser Nachweis ist insbesondere zur Strukturabfrage <strong>und</strong><br />
damit zur Weiterentwicklung der Richtlinie gedacht.<br />
Was passiert, wenn sie nicht erfüllt wird?<br />
Die Kliniken dürfen Patient*innen nur behandeln, wenn sie<br />
genug Personal einsetzen können, um die Mindestvorgaben<br />
einzuhalten. Bei Unterschreitung der quartalsdurchschnittlichen<br />
Mindest vorgaben entfällt ab 2021 der Vergütungsanspruch des<br />
Kran kenhauses, eine genaue Ausgestaltung steht hier noch aus.<br />
Darüber hinaus werden dezentrale, wohnortnahe Strukturen<br />
mangels flexibler Personaleinsatzplanung systematisch zum<br />
Risiko für Kliniken, da die sanktionsbehafteten Mindestvorgaben<br />
eine Differenzierung je Standort fordern <strong>und</strong> damit ein<br />
weiterer erforderlicher Ausbau dieser Strukturen verhindert<br />
bzw. erschwert wird.<br />
Erhöhter Dokumentationsaufwand<br />
Das kleinteilige stationsbezogene Nachweisverfahren erhöht<br />
den Dokumentations- <strong>und</strong> Bürokratieaufwand enorm. Um diesen<br />
Aufwand zu bewältigen, werden Fach kräfte der unmittelbaren<br />
Patientenbehandlung entzogen. Die Folge: weiter steigender<br />
Personalbedarf in Zeiten von Fachkräftemangel.<br />
Unverhältnismäßige Folgen<br />
bei Nichteinhaltung der Mindestvorgabe<br />
Die Sanktionierung für eine unterschrittene Mindestvorgabe<br />
besteht im Wegfall des Vergütungsanspruchs, dessen konkrete<br />
Höhe der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss noch definieren<br />
muss. Einrichtungen, die ab 2021 die Mindestvorgabe unterschreiten,<br />
dürfen ihrer regionalen Pflichtversorgung nicht<br />
mehr vollständig nachkommen.<br />
Weiterentwicklung der Richtlinie<br />
Der GB-A hat sich verpflichtet, die PPP-RL kontinuierlich weiterzuentwickeln<br />
auf Basis von Daten, die die Kliniken verpflichtend<br />
nachweisen müssen (siehe Infokasten). Zukunftsfähig<br />
wird das Modell, wenn es gelingt, Inhalte <strong>und</strong> Vorgaben<br />
soweit nachzubessern, dass die medizinischen <strong>und</strong> versorgungspolitischen<br />
Fortschritte der <strong>Psychiatrie</strong> berücksichtigt<br />
werden, inklusive gesellschaftspolitischer Normen, die auf<br />
die Selbstbestimmung der Patient*innen ausgerichtet sind.<br />
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