Ausgabe 02/2023
| Der Stratege - Coverinterview mit Peter Krammer | Zu Tisch mit … Marius Richter | Kommentare von unter anderem ... Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jorg Ulreich, Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Michael Klement und Norbert Pfundner, Frederic Puzin und Philippe Cervesi, Christoph Urbanek und Wolfgang Maurer | Kolumnen von Thomas Malloth, Wolfgang Fessl, Anita Körbler | Real Circle - Immobilienfinanzierung | BluePrint - Illmitzer Gespräche
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Advertorial<br />
Vorsteuerabzug für von<br />
Hausverwaltung beauftragte Leistungen<br />
Strenge Kriterien. Kein Vorsteuerabzug für Vermieter ohne sorgfältige Überprüfungshandlungen.<br />
W<br />
ird eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />
vermietet, so<br />
wird dem Vermieter grundsätzlich<br />
ein Vorsteuerabzug<br />
aus den an ihn ausgeführten Eingangsleistungen<br />
gewährt.<br />
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter<br />
anderem, dass ein anderer Unternehmer an den<br />
Vermieter eine Leistung erbracht hat und darüber<br />
eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt.<br />
Es ist daher wichtig, dass die eingesetzte Hausverwaltung<br />
die diversen Gewerke im Namen<br />
des Vermieters und nicht im eigenen Namen<br />
beauftragt. Die Handwerker müssen dann die<br />
Rechnung an den Vermieter adressieren.<br />
Werden die Rechnungen an die Hausverwaltung<br />
adressiert, so steht dem Vermieter grundsätzlich<br />
kein Vorsteuerabzug zu. Die Finanzverwaltung<br />
akzeptiert aber, dass Rechnungen an<br />
die bevollmächtigte Hausverwaltung adressiert<br />
sind, wenn aus der Rechnung selbst eindeutig<br />
hervorgeht, für wen die Leistung bestimmt war<br />
(UStR 1507).<br />
Überprüfungshandlungen<br />
des Vermieters erforderlich<br />
In einem kürzlich vom BFG entschiedenen Fall<br />
wurden Rechnungen für Instandhaltungsleistungen<br />
an den Vermieter ausgestellt (BFG<br />
RV/7103010/2017 und RV/7101171/2014,<br />
5. 1. 2<strong>02</strong>3). Es stellte sich jedoch in der Betriebsprüfung<br />
heraus, dass – ohne Wissen des<br />
Ver-mieters – ein Mitarbeiter der beauftragten<br />
Hausverwaltung für vereinbarte und erbrachte<br />
Instandhaltungsarbeiten Schwarzarbeiten<br />
beauftragt und diese mittels Scheinrechnungen<br />
abgerechnet hat. Auch wenn die in den<br />
Scheinrechnungen angegebenen Handwerker<br />
umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer waren,<br />
entsteht für diese keine USt-Schuld, wenn<br />
sie nicht in die Leistungserbringung und Rechnungsausstellung<br />
involviert waren.<br />
Im gegebenen Fall standen die Scheinrechnungen<br />
im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung.<br />
Damit steht dem Vermieter<br />
kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Nach der<br />
ständigen Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige,<br />
der den Vorsteuerabzug begehrt, nachzuweisen,<br />
dass die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Der Vermieter muss sich dabei das Wissen der<br />
Hausverwaltung und deren Mitarbeitern zurechnen<br />
lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes hätte erfordert, dass der Vermieter<br />
entsprechende Nachforschungen vornimmt,<br />
um zu prüfen, ob die in der Rechnung angeführten<br />
Handwerker die tatsächlichen Leistungserbringer<br />
waren. Es ist daher wichtig, ein System<br />
zu etablieren, das die umsatzsteuerlichen<br />
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs genau<br />
überprüft und dokumentiert.<br />
Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />
www.leitnerleitner.com<br />
+43 1 718 98 90<br />
harald.galla@leitnerleitner.com<br />
A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />
Harald Galla,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />
LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />
Immobilientransaktionen.<br />
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