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Ausgabe 02/2023

| Der Stratege - Coverinterview mit Peter Krammer | Zu Tisch mit … Marius Richter | Kommentare von unter anderem ... Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jorg Ulreich, Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Michael Klement und Norbert Pfundner, Frederic Puzin und Philippe Cervesi, Christoph Urbanek und Wolfgang Maurer | Kolumnen von Thomas Malloth, Wolfgang Fessl, Anita Körbler | Real Circle - Immobilienfinanzierung | BluePrint - Illmitzer Gespräche

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Advertorial<br />

Vorsteuerabzug für von<br />

Hausverwaltung beauftragte Leistungen<br />

Strenge Kriterien. Kein Vorsteuerabzug für Vermieter ohne sorgfältige Überprüfungshandlungen.<br />

W<br />

ird eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />

vermietet, so<br />

wird dem Vermieter grundsätzlich<br />

ein Vorsteuerabzug<br />

aus den an ihn ausgeführten Eingangsleistungen<br />

gewährt.<br />

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter<br />

anderem, dass ein anderer Unternehmer an den<br />

Vermieter eine Leistung erbracht hat und darüber<br />

eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt.<br />

Es ist daher wichtig, dass die eingesetzte Hausverwaltung<br />

die diversen Gewerke im Namen<br />

des Vermieters und nicht im eigenen Namen<br />

beauftragt. Die Handwerker müssen dann die<br />

Rechnung an den Vermieter adressieren.<br />

Werden die Rechnungen an die Hausverwaltung<br />

adressiert, so steht dem Vermieter grundsätzlich<br />

kein Vorsteuerabzug zu. Die Finanzverwaltung<br />

akzeptiert aber, dass Rechnungen an<br />

die bevollmächtigte Hausverwaltung adressiert<br />

sind, wenn aus der Rechnung selbst eindeutig<br />

hervorgeht, für wen die Leistung bestimmt war<br />

(UStR 1507).<br />

Überprüfungshandlungen<br />

des Vermieters erforderlich<br />

In einem kürzlich vom BFG entschiedenen Fall<br />

wurden Rechnungen für Instandhaltungsleistungen<br />

an den Vermieter ausgestellt (BFG<br />

RV/7103010/2017 und RV/7101171/2014,<br />

5. 1. 2<strong>02</strong>3). Es stellte sich jedoch in der Betriebsprüfung<br />

heraus, dass – ohne Wissen des<br />

Ver-mieters – ein Mitarbeiter der beauftragten<br />

Hausverwaltung für vereinbarte und erbrachte<br />

Instandhaltungsarbeiten Schwarzarbeiten<br />

beauftragt und diese mittels Scheinrechnungen<br />

abgerechnet hat. Auch wenn die in den<br />

Scheinrechnungen angegebenen Handwerker<br />

umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer waren,<br />

entsteht für diese keine USt-Schuld, wenn<br />

sie nicht in die Leistungserbringung und Rechnungsausstellung<br />

involviert waren.<br />

Im gegebenen Fall standen die Scheinrechnungen<br />

im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung.<br />

Damit steht dem Vermieter<br />

kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Nach der<br />

ständigen Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige,<br />

der den Vorsteuerabzug begehrt, nachzuweisen,<br />

dass die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Der Vermieter muss sich dabei das Wissen der<br />

Hausverwaltung und deren Mitarbeitern zurechnen<br />

lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes hätte erfordert, dass der Vermieter<br />

entsprechende Nachforschungen vornimmt,<br />

um zu prüfen, ob die in der Rechnung angeführten<br />

Handwerker die tatsächlichen Leistungserbringer<br />

waren. Es ist daher wichtig, ein System<br />

zu etablieren, das die umsatzsteuerlichen<br />

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs genau<br />

überprüft und dokumentiert.<br />

Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />

www.leitnerleitner.com<br />

+43 1 718 98 90<br />

harald.galla@leitnerleitner.com<br />

A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />

Harald Galla,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />

Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>02</strong>|2<strong>02</strong>3<br />

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