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Ausgabe 06/2023

| Der Optimist: Coverinterview mit Michael Schmidt | Zu Tisch mit … Jasmin Soravia | Immobuilien & Insolvenzen| Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview mit Anton Bondi | Wein & Immobilien | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Nachhaltige Infrastruktur.

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dies das Schicksal des Projekts besiegeln: Ein<br />

neuer Bauunternehmer wird wieder geraume<br />

Zeit für die Baustelleneinrichtung benötigen.<br />

Damit kann sich der Zustand des halbfertigen<br />

Bauprojekts weiter verschlechtern. Der Bauunternehmer<br />

wird dann verständlicherweise<br />

keine Gewährleistungen für die Vorarbeiten<br />

übernehmen und kann sich bei seinen Arbeitsergebnissen<br />

immer darauf berufen, dass<br />

ein Mangel seine Ursache in der Vorleistung<br />

hatte. Ob der „alte“ Bauunternehmer für den<br />

halbfertigen Zustand gewährleistungs- und/<br />

oder schadenersatzpflichtig ist, mag in der<br />

Theorie eine spannende Frage sein; für den<br />

Insolvenzverwalter birgt dies jedoch in der<br />

Regel eine zu große Unsicherheit und wird<br />

den Wert des Projekts signifikant negativ<br />

beeinflussen, sodass eine vorteilhafte Verwertung<br />

in einem solchen Szenario ungleich<br />

riskanter ist. Doch letztlich wird für den Fall<br />

der Fortführung alles davon abhängen, ob<br />

sich dafür ein Finanzierer finden lässt beziehungsweise<br />

ob die bestehende Finanzierung<br />

weiterhin verwendet werden kann, um das<br />

Bauvorhaben überhaupt fertigzustellen.<br />

Sofern daher nicht eine rasche Lösung zwischen<br />

den beteiligten Parteien (Banken, Bauunternehmen,<br />

allenfalls prospektive Käufer<br />

oder Mieter) gefunden wird, scheint eine<br />

Fortführung des unfertigen Immobilienprojektes<br />

durch den Insolvenzverwalter unwahrscheinlich:<br />

In diesem Fall wird es wohl zu<br />

einer Verwertung, das heißt zum Verkauf des<br />

unfertigen Bauvorhabens mit einem massiven<br />

Preisabschlag kommen. Dies könnte wiederum<br />

eine Gelegenheit für Opportunisten sein:<br />

Die Ersparnis beim Kaufpreis könnte dann<br />

zum Beispiel dafür verwendet werden, die<br />

Schnittstellenproblematik bei den Gewährleistungen<br />

für Vorarbeiten durch eine Aufzahlung<br />

an den Bauunternehmer zu umgehen,<br />

der dafür die bereits erbrachten Vorarbeiten<br />

in seinen Leistungsumfang aufnimmt.<br />

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />

steht der Schuldner im Prinzip vor denselben<br />

Herausforderungen, mit dem Unterschied,<br />

dass er sich bereits für die Fortführung des Unternehmens<br />

entschlossen hat. Diese Variante<br />

könnte bei Bauprojekten durchaus Vorteile<br />

haben, da eine hohe Quote von zumindest 30<br />

Prozent winkt. Letztlich hängt es aber vom<br />

Vertrauen der Gläubiger in den Schuldner ab,<br />

ob es ihm tatsächlich gelingt, die versprochene<br />

Quote zu erfüllen. Gelingt ihm dies nicht, und<br />

wird sein Sanierungsplan abgelehnt, hat er<br />

höchstens Zeit gewonnen beziehungsweise<br />

haben die Gläubiger Zeit verloren.<br />

Sonderfall Bauträgerprojekte<br />

nach BTVG<br />

Die Insolvenz eines Bauträgers während der<br />

Errichtungsphase eines Bauträgerprojektes<br />

stellt im Rahmen des Bauträgervertragsgesetzes<br />

(BTVG) eine besondere Herausforderung<br />

dar. Sie erfordert ein ausgewogenes Vorgehen<br />

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>06</strong>|<strong>2023</strong> 73

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