Ausgabe 06/2023
| Der Optimist: Coverinterview mit Michael Schmidt | Zu Tisch mit … Jasmin Soravia | Immobuilien & Insolvenzen| Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview mit Anton Bondi | Wein & Immobilien | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Nachhaltige Infrastruktur.
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dies das Schicksal des Projekts besiegeln: Ein<br />
neuer Bauunternehmer wird wieder geraume<br />
Zeit für die Baustelleneinrichtung benötigen.<br />
Damit kann sich der Zustand des halbfertigen<br />
Bauprojekts weiter verschlechtern. Der Bauunternehmer<br />
wird dann verständlicherweise<br />
keine Gewährleistungen für die Vorarbeiten<br />
übernehmen und kann sich bei seinen Arbeitsergebnissen<br />
immer darauf berufen, dass<br />
ein Mangel seine Ursache in der Vorleistung<br />
hatte. Ob der „alte“ Bauunternehmer für den<br />
halbfertigen Zustand gewährleistungs- und/<br />
oder schadenersatzpflichtig ist, mag in der<br />
Theorie eine spannende Frage sein; für den<br />
Insolvenzverwalter birgt dies jedoch in der<br />
Regel eine zu große Unsicherheit und wird<br />
den Wert des Projekts signifikant negativ<br />
beeinflussen, sodass eine vorteilhafte Verwertung<br />
in einem solchen Szenario ungleich<br />
riskanter ist. Doch letztlich wird für den Fall<br />
der Fortführung alles davon abhängen, ob<br />
sich dafür ein Finanzierer finden lässt beziehungsweise<br />
ob die bestehende Finanzierung<br />
weiterhin verwendet werden kann, um das<br />
Bauvorhaben überhaupt fertigzustellen.<br />
Sofern daher nicht eine rasche Lösung zwischen<br />
den beteiligten Parteien (Banken, Bauunternehmen,<br />
allenfalls prospektive Käufer<br />
oder Mieter) gefunden wird, scheint eine<br />
Fortführung des unfertigen Immobilienprojektes<br />
durch den Insolvenzverwalter unwahrscheinlich:<br />
In diesem Fall wird es wohl zu<br />
einer Verwertung, das heißt zum Verkauf des<br />
unfertigen Bauvorhabens mit einem massiven<br />
Preisabschlag kommen. Dies könnte wiederum<br />
eine Gelegenheit für Opportunisten sein:<br />
Die Ersparnis beim Kaufpreis könnte dann<br />
zum Beispiel dafür verwendet werden, die<br />
Schnittstellenproblematik bei den Gewährleistungen<br />
für Vorarbeiten durch eine Aufzahlung<br />
an den Bauunternehmer zu umgehen,<br />
der dafür die bereits erbrachten Vorarbeiten<br />
in seinen Leistungsumfang aufnimmt.<br />
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />
steht der Schuldner im Prinzip vor denselben<br />
Herausforderungen, mit dem Unterschied,<br />
dass er sich bereits für die Fortführung des Unternehmens<br />
entschlossen hat. Diese Variante<br />
könnte bei Bauprojekten durchaus Vorteile<br />
haben, da eine hohe Quote von zumindest 30<br />
Prozent winkt. Letztlich hängt es aber vom<br />
Vertrauen der Gläubiger in den Schuldner ab,<br />
ob es ihm tatsächlich gelingt, die versprochene<br />
Quote zu erfüllen. Gelingt ihm dies nicht, und<br />
wird sein Sanierungsplan abgelehnt, hat er<br />
höchstens Zeit gewonnen beziehungsweise<br />
haben die Gläubiger Zeit verloren.<br />
Sonderfall Bauträgerprojekte<br />
nach BTVG<br />
Die Insolvenz eines Bauträgers während der<br />
Errichtungsphase eines Bauträgerprojektes<br />
stellt im Rahmen des Bauträgervertragsgesetzes<br />
(BTVG) eine besondere Herausforderung<br />
dar. Sie erfordert ein ausgewogenes Vorgehen<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>06</strong>|<strong>2023</strong> 73