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Ausgabe 06/2023

| Der Optimist: Coverinterview mit Michael Schmidt | Zu Tisch mit … Jasmin Soravia | Immobuilien & Insolvenzen| Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview mit Anton Bondi | Wein & Immobilien | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Nachhaltige Infrastruktur.

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Advertorial<br />

Budgetbegleitgesetz 2024<br />

Photovoltaikanlagen. Geplante Umsatzsteuerfreiheit<br />

M<br />

it dem EU Green Deal wollen<br />

die EU-Mitgliedsstaaten<br />

bis 2050 klimaneutral werden.<br />

Österreich hat sich auf<br />

Basis dieser Vorgaben sehr ehrgeizige Ziele<br />

gesetzt. Dazu gehört unter anderem, dass<br />

Elektrizität klimaneutral produziert wird. In<br />

Österreich erfreuen sich private Photovoltaikanlagen<br />

großer Beliebtheit. Im Rahmen<br />

des Budgetbegleitgesetzes 2024 soll eine Umsatzsteuerbefreiung<br />

für Photovoltaikanlagen<br />

beschlossen werden.<br />

Vorgesehen ist ein 0%iger Umsatzsteuersatz<br />

für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb und die Installation von Photovoltaikmodulen<br />

an den Betreiber einer<br />

Photovoltaikanlage. Da dem Verkäufer ein<br />

Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln<br />

gewährt wird, entspricht dieser 0%ige Steuersatz<br />

daher einer echten Umsatzsteuerbefreiung.<br />

Die Befreiung gilt für die Lieferung an den<br />

Betreiber (zum Beispiel privater Wohnhauseigentümer),<br />

nicht hingegen in der vorgelagerten<br />

Stufe (zum Beispiel Zwischenhändler).<br />

Anwendung findet die Regelung auf Photovoltaikanlagen<br />

mit einer Engpassleistung<br />

von nicht mehr als 35 Kilowatt (Peak). Weiters<br />

ist Voraussetzung, dass die Anlage auf einem<br />

Gebäude betrieben wird, das Wohnzwecken<br />

dient (zum Beispiel privates Wohnhaus),<br />

von einer Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

genutzt wird (zum Beispiel Schulgebäude)<br />

oder von einer Körperschaft oder Personenvereinigung<br />

genutzt wird, die gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />

dient. Installiert werden muss die Anlage in<br />

der Nähe dieser Gebäude, das heißt entweder<br />

direkt am Gebäude selbst oder auf dem<br />

betreffenden Grundstück, wie zum Beispiel<br />

einer Garage, einem Schuppen oder Zaun.<br />

Mit der Regelung soll erreicht werden, dass<br />

eine zum Betrieb erforderliche Photovoltaikanlage<br />

an den oben genannten Empfängerkreis<br />

umsatzsteuerfrei geliefert werden<br />

kann. Umfasst sind daher neben dem PV-Modul<br />

und der Installation auch unselbständige<br />

Nebenleistungen (zum Beispiel Vorarbeiten),<br />

aber auch sonstiges Zubehör und Speicher.<br />

2024 und 2025<br />

Wichtig zu wissen ist, dass der Nullsteuersatz<br />

nur vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025<br />

zur Anwendung kommen soll.<br />

Der Betrieb einer PV-Anlage als Volleinspeiser<br />

oder Überschusseinspeiser begründet grundsätzlich<br />

eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit.<br />

Gerade durch den jetzt gewährten Nullsteuersatz<br />

für die Lieferung kann aber künftig die<br />

Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung<br />

angedacht werden. Für natürliche Personen<br />

besteht eine Einkommensteuerbefreiung für<br />

die Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden,<br />

wenn die Engpassleistung maximal<br />

35 Kilowatt-Peak beträgt. Selbst erzeugte und<br />

verbrauchte Energie ist auch von der Elektrizitätsabgabe<br />

befreit.<br />

Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />

www.leitnerleitner.com<br />

+43 1 718 98 90-532<br />

harald.galla@leitnerleitner.com<br />

A 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14<br />

Harald Galla,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />

Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>06</strong>|<strong>2023</strong><br />

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