Ausgabe 06/2023
| Der Optimist: Coverinterview mit Michael Schmidt | Zu Tisch mit … Jasmin Soravia | Immobuilien & Insolvenzen| Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview mit Anton Bondi | Wein & Immobilien | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Nachhaltige Infrastruktur.
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Advertorial<br />
Budgetbegleitgesetz 2024<br />
Photovoltaikanlagen. Geplante Umsatzsteuerfreiheit<br />
M<br />
it dem EU Green Deal wollen<br />
die EU-Mitgliedsstaaten<br />
bis 2050 klimaneutral werden.<br />
Österreich hat sich auf<br />
Basis dieser Vorgaben sehr ehrgeizige Ziele<br />
gesetzt. Dazu gehört unter anderem, dass<br />
Elektrizität klimaneutral produziert wird. In<br />
Österreich erfreuen sich private Photovoltaikanlagen<br />
großer Beliebtheit. Im Rahmen<br />
des Budgetbegleitgesetzes 2024 soll eine Umsatzsteuerbefreiung<br />
für Photovoltaikanlagen<br />
beschlossen werden.<br />
Vorgesehen ist ein 0%iger Umsatzsteuersatz<br />
für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen<br />
Erwerb und die Installation von Photovoltaikmodulen<br />
an den Betreiber einer<br />
Photovoltaikanlage. Da dem Verkäufer ein<br />
Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln<br />
gewährt wird, entspricht dieser 0%ige Steuersatz<br />
daher einer echten Umsatzsteuerbefreiung.<br />
Die Befreiung gilt für die Lieferung an den<br />
Betreiber (zum Beispiel privater Wohnhauseigentümer),<br />
nicht hingegen in der vorgelagerten<br />
Stufe (zum Beispiel Zwischenhändler).<br />
Anwendung findet die Regelung auf Photovoltaikanlagen<br />
mit einer Engpassleistung<br />
von nicht mehr als 35 Kilowatt (Peak). Weiters<br />
ist Voraussetzung, dass die Anlage auf einem<br />
Gebäude betrieben wird, das Wohnzwecken<br />
dient (zum Beispiel privates Wohnhaus),<br />
von einer Körperschaft öffentlichen Rechts<br />
genutzt wird (zum Beispiel Schulgebäude)<br />
oder von einer Körperschaft oder Personenvereinigung<br />
genutzt wird, die gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />
dient. Installiert werden muss die Anlage in<br />
der Nähe dieser Gebäude, das heißt entweder<br />
direkt am Gebäude selbst oder auf dem<br />
betreffenden Grundstück, wie zum Beispiel<br />
einer Garage, einem Schuppen oder Zaun.<br />
Mit der Regelung soll erreicht werden, dass<br />
eine zum Betrieb erforderliche Photovoltaikanlage<br />
an den oben genannten Empfängerkreis<br />
umsatzsteuerfrei geliefert werden<br />
kann. Umfasst sind daher neben dem PV-Modul<br />
und der Installation auch unselbständige<br />
Nebenleistungen (zum Beispiel Vorarbeiten),<br />
aber auch sonstiges Zubehör und Speicher.<br />
2024 und 2025<br />
Wichtig zu wissen ist, dass der Nullsteuersatz<br />
nur vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025<br />
zur Anwendung kommen soll.<br />
Der Betrieb einer PV-Anlage als Volleinspeiser<br />
oder Überschusseinspeiser begründet grundsätzlich<br />
eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit.<br />
Gerade durch den jetzt gewährten Nullsteuersatz<br />
für die Lieferung kann aber künftig die<br />
Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung<br />
angedacht werden. Für natürliche Personen<br />
besteht eine Einkommensteuerbefreiung für<br />
die Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden,<br />
wenn die Engpassleistung maximal<br />
35 Kilowatt-Peak beträgt. Selbst erzeugte und<br />
verbrauchte Energie ist auch von der Elektrizitätsabgabe<br />
befreit.<br />
Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />
www.leitnerleitner.com<br />
+43 1 718 98 90-532<br />
harald.galla@leitnerleitner.com<br />
A 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14<br />
Harald Galla,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />
LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />
Immobilientransaktionen.<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>06</strong>|<strong>2023</strong><br />
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