23.01.2013 Aufrufe

PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH

PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH

PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

42 3 Raumanforderungen<br />

und die Gentechnikschutzverordnung (GenTSchV) bilden. Als gentechnisch veränderte Organismen<br />

gelten biologische Einheiten, die fähig sind sich zu vermehren oder genetisches Material zu<br />

übertragen und deren Gencode in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen<br />

durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3 GenTG). Für Forschungsarbeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende<br />

oder toxische Wirkungen hervorrufen können, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV), welche durch<br />

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert wird.<br />

Das Gentechnikrecht stuft gemäß § 7 GenTG Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen<br />

nach dem von ihnen ausgehenden Risiko für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen<br />

und sonstiger Umwelt in vier Sicherheitsstufen (S 1 bis S 4) ein. Dagegen orientiert sich die<br />

Biostoffverordnung bei der Einstufung von Biostoffen in vier Risikogruppen (§ 3 BioStoffV) und der<br />

Zuordnung der Schutzstufen (§ 6 BioStoffV) nicht nur an dem Risiko, eine Krankheit bei den Beschäftigten<br />

oder der Bevölkerung zu verursachen. Zusätzlich werden die Gefahr, die von dieser<br />

Krankheit ausgeht, sowie die existierenden Behandlungs- und Vorbeugungsmöglichkeiten berücksichtigt.<br />

Da sich die Molekulare Medizin überwiegend gentechnischer Verfahren bedient, sind zur<br />

Einstufung ihrer Untersuchungsobjekte sowohl die Infektions- als auch die Umweltrisiken abzuschätzen.<br />

Dabei unterscheiden sich die Sicherheitsphilosophien der vier Stufen wie folgt:<br />

1) Da in der Sicherheitsstufe 1 nur mit ungefährlichen Mikroorganismen, z. B. probiotischen Joghurtbakterien,<br />

gearbeitet wird, sind lediglich die allgemeinen Hygienestandards eines ordnungsgemäßen<br />

Laborbetriebes einzuhalten.<br />

2) In der Sicherheitsstufe 2 wird zwar mit Krankheitserregern, z. B. dem Masern-Virus, experimentiert,<br />

gegen die von ihnen ausgelösten Krankheiten gibt es jedoch wirksame Therapien. Da<br />

sie zudem auch in der natürlichen Umwelt vorkommen, reicht die Minimierung ihrer Ausbreitung<br />

als Schutzziel aus.<br />

3) Forschungsobjekte der Sicherheitsstufe 3 sind gefährliche Mikroorganismen, wie z. B. Aids-<br />

Erreger, die langwierige und teilweise auch unheilbare Krankheiten hervorrufen können. Zweck<br />

der baulichen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ist es daher, die<br />

Verbreitung der Krankheitserreger im normalen Laborbetrieb auszuschließen.<br />

4) Die in Sicherheitsstufe 4 eingestuften Untersuchungsobjekte, z. B. Ebola-Viren, können zu<br />

sich schnell ausbreitenden Epidemien führen. Es ist daher sicherzustellen, dass auch bei Störfällen<br />

im Laborbetrieb keine Mikroorganismen in die Umwelt gelangen können.<br />

Sowohl im Gentechnikrecht (siehe Anhang III GenTSchV) als auch in der Biostoffverordnung (Anhang<br />

II) werden für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen bzw. Biostoffen und<br />

die Laborräume, in denen diese Arbeiten stattfinden, detaillierte Sicherheitsanforderungen in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Sicherheits- bzw. Schutzstufe definiert. Da § 1 BioStoffV den strengeren<br />

Vorgaben der GenTSchV den Vorrang lässt, ist für die biomedizinische Forschung eine Orientierung<br />

am Gentechnikrecht zweckmäßig. Dies gilt sowohl für den Betrieb als auch für den Bau<br />

biomedizinischer Forschungslabore, weil nach § 8 GenTG gentechnische Arbeiten nur in sogenannten<br />

„gentechnischen Anlagen“ durchgeführt werden dürfen.<br />

Die Sicherheitsanforderungen der Sicherheitsstufe 1 beschränken sich weitgehend auf organisatorische<br />

Maßnahmen, wie z. B. die Kennzeichnungspflicht, das Verbot des Mundpipetieren und<br />

das Tragen von Schutzkleidung (z. B. Laborkitteln). Darüber hinaus sollen Arbeitsflächen, daran<br />

angrenzende Wandflächen und Fußböden leicht zu reinigen sein. Dazu müssen sie dicht und beständig<br />

gegenüber den verwendeten Stoffen und Reinigungsmitteln sein.<br />

Für die Sicherheitsstufe 2 sind als zusätzliche Maßnahmen insbesondere technische Sicherheitseinrichtungen<br />

vorzusehen, wie z. B. Möglichkeiten zur Handdesinfektion, Sicherheitswerkbänke<br />

oder Abzüge mit Filtern bei Aerosolbildung und Autoklaven im Labortrakt. Die leichte Reinig-<br />

und Desinfizierbarkeit aller Oberflächen muss gewährleistet sein.<br />

HIS <strong>GmbH</strong> Medizinische Forschungszentren

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!