PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH
PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH
PDF-Fassung - Hochschul-Informations-System GmbH
- TAGS
- www.his.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
42 3 Raumanforderungen<br />
und die Gentechnikschutzverordnung (GenTSchV) bilden. Als gentechnisch veränderte Organismen<br />
gelten biologische Einheiten, die fähig sind sich zu vermehren oder genetisches Material zu<br />
übertragen und deren Gencode in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen<br />
durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3 GenTG). Für Forschungsarbeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende<br />
oder toxische Wirkungen hervorrufen können, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV), welche durch<br />
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert wird.<br />
Das Gentechnikrecht stuft gemäß § 7 GenTG Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen<br />
nach dem von ihnen ausgehenden Risiko für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen<br />
und sonstiger Umwelt in vier Sicherheitsstufen (S 1 bis S 4) ein. Dagegen orientiert sich die<br />
Biostoffverordnung bei der Einstufung von Biostoffen in vier Risikogruppen (§ 3 BioStoffV) und der<br />
Zuordnung der Schutzstufen (§ 6 BioStoffV) nicht nur an dem Risiko, eine Krankheit bei den Beschäftigten<br />
oder der Bevölkerung zu verursachen. Zusätzlich werden die Gefahr, die von dieser<br />
Krankheit ausgeht, sowie die existierenden Behandlungs- und Vorbeugungsmöglichkeiten berücksichtigt.<br />
Da sich die Molekulare Medizin überwiegend gentechnischer Verfahren bedient, sind zur<br />
Einstufung ihrer Untersuchungsobjekte sowohl die Infektions- als auch die Umweltrisiken abzuschätzen.<br />
Dabei unterscheiden sich die Sicherheitsphilosophien der vier Stufen wie folgt:<br />
1) Da in der Sicherheitsstufe 1 nur mit ungefährlichen Mikroorganismen, z. B. probiotischen Joghurtbakterien,<br />
gearbeitet wird, sind lediglich die allgemeinen Hygienestandards eines ordnungsgemäßen<br />
Laborbetriebes einzuhalten.<br />
2) In der Sicherheitsstufe 2 wird zwar mit Krankheitserregern, z. B. dem Masern-Virus, experimentiert,<br />
gegen die von ihnen ausgelösten Krankheiten gibt es jedoch wirksame Therapien. Da<br />
sie zudem auch in der natürlichen Umwelt vorkommen, reicht die Minimierung ihrer Ausbreitung<br />
als Schutzziel aus.<br />
3) Forschungsobjekte der Sicherheitsstufe 3 sind gefährliche Mikroorganismen, wie z. B. Aids-<br />
Erreger, die langwierige und teilweise auch unheilbare Krankheiten hervorrufen können. Zweck<br />
der baulichen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ist es daher, die<br />
Verbreitung der Krankheitserreger im normalen Laborbetrieb auszuschließen.<br />
4) Die in Sicherheitsstufe 4 eingestuften Untersuchungsobjekte, z. B. Ebola-Viren, können zu<br />
sich schnell ausbreitenden Epidemien führen. Es ist daher sicherzustellen, dass auch bei Störfällen<br />
im Laborbetrieb keine Mikroorganismen in die Umwelt gelangen können.<br />
Sowohl im Gentechnikrecht (siehe Anhang III GenTSchV) als auch in der Biostoffverordnung (Anhang<br />
II) werden für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen bzw. Biostoffen und<br />
die Laborräume, in denen diese Arbeiten stattfinden, detaillierte Sicherheitsanforderungen in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Sicherheits- bzw. Schutzstufe definiert. Da § 1 BioStoffV den strengeren<br />
Vorgaben der GenTSchV den Vorrang lässt, ist für die biomedizinische Forschung eine Orientierung<br />
am Gentechnikrecht zweckmäßig. Dies gilt sowohl für den Betrieb als auch für den Bau<br />
biomedizinischer Forschungslabore, weil nach § 8 GenTG gentechnische Arbeiten nur in sogenannten<br />
„gentechnischen Anlagen“ durchgeführt werden dürfen.<br />
Die Sicherheitsanforderungen der Sicherheitsstufe 1 beschränken sich weitgehend auf organisatorische<br />
Maßnahmen, wie z. B. die Kennzeichnungspflicht, das Verbot des Mundpipetieren und<br />
das Tragen von Schutzkleidung (z. B. Laborkitteln). Darüber hinaus sollen Arbeitsflächen, daran<br />
angrenzende Wandflächen und Fußböden leicht zu reinigen sein. Dazu müssen sie dicht und beständig<br />
gegenüber den verwendeten Stoffen und Reinigungsmitteln sein.<br />
Für die Sicherheitsstufe 2 sind als zusätzliche Maßnahmen insbesondere technische Sicherheitseinrichtungen<br />
vorzusehen, wie z. B. Möglichkeiten zur Handdesinfektion, Sicherheitswerkbänke<br />
oder Abzüge mit Filtern bei Aerosolbildung und Autoklaven im Labortrakt. Die leichte Reinig-<br />
und Desinfizierbarkeit aller Oberflächen muss gewährleistet sein.<br />
HIS <strong>GmbH</strong> Medizinische Forschungszentren