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<strong>Leistungsf</strong>örderndes Entgelt im Handwerksbetrieb Seite 59<br />
7. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Die Gestaltung von LES findet nicht in einem „rechtsfreien Raum“ statt und ist auch<br />
nicht alleinige Sache des Arbeitsgebers. Es sind vielmehr zahlreiche gesetzliche und<br />
tarifliche Regelungen zu beachten.<br />
� Gesetzliche Regelungen<br />
Gesetzliche Regelungen, die unmittelbar die Entgeltgestaltung betreffen, sind im Rahmen<br />
des Rechtssystems nur vereinzelt zu finden (eine Ausnahme stellt seit einigen<br />
Jahren die Regelung der Mindestentgelthöhe in der Baubranche dar). Allerdings sind<br />
natürlich gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sofern sie ihrerseits tarifliche und<br />
Mitbestimmungsregelungen regulieren. Weiterhin sind gesetzliche Vorschriften zu<br />
berücksichtigen, nach denen zumindest bestimmte Mitarbeitergruppen (Jugendliche,<br />
Frauen, die vom Mutterschutzgesetz geschützt werden) ganz oder teilweise von LES<br />
ausgeschlossen bleiben müssen:<br />
� Tarifliche Regelungen<br />
Im Handwerk in Deutschland wird die Entgelthöhe überwiegend auf der Grundlage von<br />
Tarifverträgen geregelt. Ein Tarifvertrag wirkt, sofern er für ein Arbeitsverhältnis gilt,<br />
unmittelbar und zwingend. 54 Voraussetzung für das Gelten des Tarifvertrags ist im<br />
Standardfall die beiderseitige Tarifgebundenheit, d. h. der jeweilige Arbeitnehmer muss<br />
Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sein und der Arbeitgeber zugleich Mitglied<br />
im vertragschließenden Arbeitgeberverband. 55 Zusätzlich können Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber vertraglich vereinbaren, dass eine Tarifvertrag gelten soll. Nach § 5<br />
Tarifvertragsgesetz (TVG) kann jedoch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung 56 erfolgen,<br />
durch die der Tarifvertrag auch für die zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer eines Geltungsbereichs (bestimmt durch Branche und Region) gilt. 57<br />
Zahlreiche Tarifverträge im Handwerk sind allgemeingültig, jedoch nur relativ wenige<br />
54 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 86<br />
55 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 87<br />
56 Vgl. BUNDESMINSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT, Verzeichnis der für allgemeinverbindlich<br />
erklärten Tarifverträge, Stand 1. April 2004, Download von www.bmwa.bund.de im April<br />
2004<br />
57 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 87