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<strong>Leistungsf</strong>örderndes Entgelt im Handwerksbetrieb Seite 59<br />

7. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Die Gestaltung von LES findet nicht in einem „rechtsfreien Raum“ statt und ist auch<br />

nicht alleinige Sache des Arbeitsgebers. Es sind vielmehr zahlreiche gesetzliche und<br />

tarifliche Regelungen zu beachten.<br />

� Gesetzliche Regelungen<br />

Gesetzliche Regelungen, die unmittelbar die Entgeltgestaltung betreffen, sind im Rahmen<br />

des Rechtssystems nur vereinzelt zu finden (eine Ausnahme stellt seit einigen<br />

Jahren die Regelung der Mindestentgelthöhe in der Baubranche dar). Allerdings sind<br />

natürlich gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sofern sie ihrerseits tarifliche und<br />

Mitbestimmungsregelungen regulieren. Weiterhin sind gesetzliche Vorschriften zu<br />

berücksichtigen, nach denen zumindest bestimmte Mitarbeitergruppen (Jugendliche,<br />

Frauen, die vom Mutterschutzgesetz geschützt werden) ganz oder teilweise von LES<br />

ausgeschlossen bleiben müssen:<br />

� Tarifliche Regelungen<br />

Im Handwerk in Deutschland wird die Entgelthöhe überwiegend auf der Grundlage von<br />

Tarifverträgen geregelt. Ein Tarifvertrag wirkt, sofern er für ein Arbeitsverhältnis gilt,<br />

unmittelbar und zwingend. 54 Voraussetzung für das Gelten des Tarifvertrags ist im<br />

Standardfall die beiderseitige Tarifgebundenheit, d. h. der jeweilige Arbeitnehmer muss<br />

Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sein und der Arbeitgeber zugleich Mitglied<br />

im vertragschließenden Arbeitgeberverband. 55 Zusätzlich können Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber vertraglich vereinbaren, dass eine Tarifvertrag gelten soll. Nach § 5<br />

Tarifvertragsgesetz (TVG) kann jedoch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung 56 erfolgen,<br />

durch die der Tarifvertrag auch für die zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer eines Geltungsbereichs (bestimmt durch Branche und Region) gilt. 57<br />

Zahlreiche Tarifverträge im Handwerk sind allgemeingültig, jedoch nur relativ wenige<br />

54 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 86<br />

55 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 87<br />

56 Vgl. BUNDESMINSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT, Verzeichnis der für allgemeinverbindlich<br />

erklärten Tarifverträge, Stand 1. April 2004, Download von www.bmwa.bund.de im April<br />

2004<br />

57 Vgl. REICHMANN, Entgeltflexibilisierung, 2002, S. 87

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