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Geschäftsbericht 2011 - VPV

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108 ·<strong>VPV</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Für Versorgungsberechtigte, deren Arbeitsverhältnis seit dem 01.10.2002 bzw.<br />

01.01.2006 auf die <strong>VPV</strong> ServiceGmbH übergegangen ist, und künftige versorgungsberechtigteMitarbeiter<br />

der <strong>VPV</strong> ServiceGmbH wirdgemäß §8des Betriebsüberleitungsvertrages<br />

vom05./07.08.2002, 19./20.12.2005 bzw.16.12.<strong>2011</strong> auch weiterhin<br />

eine Pensionsrückstellung gebildet.<br />

Im Geschäftsjahr <strong>2011</strong> wurde geregelt, dassder bei unserer Gesellschaft nach den<br />

handelsrechtlichen Vorschriften ermittelteAufwand für die Pensionsrückstellung von<br />

den Tochtergesellschaften <strong>VPV</strong> AllgemeineVersicherungs-AG, <strong>VPV</strong> ServiceGmbH und<br />

<strong>VPV</strong> Vermittlungs-GmbH anteilig erstattet wird. Hierzu gehören auch die aus der<br />

Umstellung der Rechnungslegung auf BilMoG resultierenden außerordentlichen<br />

Aufwendungen.<br />

Die Rückstellungen für Jubiläumsaufwendungen sind unter der Verwendung der<br />

Richttafeln 2005 Gvon Prof.Dr. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von5,14 %<br />

(Vorjahr: 5,15 %) und einem Gehaltstrend von2,5 %p.a.berechnet. Die Fluktuation<br />

wurde entsprechend den 2010 veröffentlichten, alters- und dienstzeitabhängigen<br />

Standard-Fluktuationswahrscheinlichkeiten vonProf. Dr.Klaus Heubeck berücksichtigt<br />

(Vorjahr: Altersabhängige Fluktuation vondurchschnittlich 5,5 %).<br />

In der Berechnung der Rückstellung für Altersteilzeit sind alleMitarbeiter der<br />

Gesellschaft berücksichtigt, die bereits ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart haben.<br />

Die Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richttafeln 2005 Gvon Prof.Dr. Klaus<br />

Heubeck mit einem Rechnungszins von5,14 %(Vorjahr: 5,15 %) und einem Gehaltstrend<br />

von2,5 %p.a.<br />

Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag ausgewiesen.<br />

Bilanzierung von latenten Steuern<br />

Im Zusammenhang mit den zeitlichen Bilanzierungsunterschieden zwischen Handelsbilanz<br />

und Steuerbilanz(temporäreDifferenzen) ergeben sich sowohl abzugsfähige als<br />

auch zu versteuernde temporäreDifferenzen.<br />

Die umfangreichstenAbweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen<br />

Wertansätzen ergeben sich bei den Kapitalanlagen, die zu passiv latenten Steuern<br />

führen bzw.ebenfalls bei der Bilanzposition der Kapitalanlagen, die zu aktiv latenten<br />

Steuern führen.<br />

Die Bewertung der temporären und quasi-temporären Differenzen erfolgt mit dem für<br />

das Geschäftsjahr geltenden kombinierten Steuersatz von30,53 %.<br />

Das Wahlrecht nach §274 Abs. 1Satz 2HGB wurde so ausgeübt, dasskeine aktiv<br />

latenten Steuern gebucht werden.

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