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226<br />

Sonstige Rückstellungen<br />

Nach dem hgb können neben den ansatzpflichtigen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen auch<br />

Rückstellungen für bestimmte Aufwendungen gebildet werden, bei denen ein Verpflichtungscharakter<br />

gegenüber Dritten fehlt (sog. Aufwandsrückstellungen). Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt nach<br />

kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips.<br />

Nach us-gaap ist der Rückstellungsansatz deutlich restriktiver geregelt. Rückstellungen sind nur<br />

zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber Dritten vorhanden ist, die Inanspruchnahme wahrscheinlich<br />

und die Höhe der Rückstellung zuverlässig schätzbar ist. Aufwandsrückstellungen dürfen nicht<br />

angesetzt werden. Bei der Bewertung der Rückstellung ist der wahrscheinlichste Wert, bei einer Bandbreite<br />

gleichwahrscheinlicher Werte der niedrigste Wert anzusetzen. Die Bilanzierung ist im Wesentlichen<br />

in con 6 und sfas 5 geregelt.<br />

Nicht fortgeführte Aktivitäten<br />

Nach § 246 Abs. 2 hgb dürfen Aufwendungen und Erträge bzw. Vermögensgegenstände und Schulden<br />

nicht saldiert werden. Dies führt dazu, dass auch ein separater Ausweis der den nicht fortgeführten<br />

Aktivitäten zuzuordnenden Positionen (sog. „discontinued operations“) nicht erlaubt ist.<br />

Nach us-gaap sind hingegen gemäß apb 30 die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie der Bilanz um die auf nicht fortgeführte Aktivitäten entfallenden Effekte zu bereinigen. Die bereinigten<br />

Beträge sind in saldierter Form jeweils separat in einer Zeile als Ergebnis bzw. Nettovermögen<br />

aus nicht fortgeführten Aktivitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in der Bilanz auszuweisen.<br />

Im ThyssenKrupp Konzern gibt es im Berichtszeitraum keine nicht fortgeführten Aktivitäten.<br />

Konsolidierungskreis<br />

In den Konsolidierungskreis dürfen nach § 295 hgb Tochterunternehmen dann nicht einbezogen werden,<br />

wenn sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet,<br />

dass ihre Einbeziehung die zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Konzerns verhindert. Nach us-gaap müssen auch derartige Unternehmen konsolidiert werden. Im<br />

ThyssenKrupp Konzern gibt es keine Unternehmen, deren Einbeziehung nach § 295 hgb verboten wäre.<br />

Purchase accounting<br />

Bis zum 30. Juni 2001 eingeleitete Unternehmenszusammenschlüsse konnten unter Fortführung der<br />

bisherigen Buchwerte nach der Methode der Interessenzusammenführung (§ 302 hgb) und nach der<br />

pooling of interest-Methode (apb 16.45ff) erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der pooling<br />

of interest-Methode sind jedoch deutlich strenger als die bei der Interessenzusammenführung.<br />

Die Fusion ThyssenKrupp erfüllte zwar die Voraussetzungen der Interessenzusammenführungsmethode,<br />

jedoch nicht alle Voraussetzungen der pooling of interest-Methode. Daher musste die Fusion<br />

ThyssenKrupp als Unternehmenserwerb nach den Regeln des purchase accounting (apb 16.66ff) dargestellt<br />

werden.

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