Global denken, lokal handeln - CEP Research
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Zukunftssicherung<br />
Rechtliche Risiken aus anhängigen Verfahren<br />
Rechtliche Risiken folgen aus den verwaltungsgerichtlich anhängigen Klagen gegen die<br />
Entscheidung der RegTP vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des Price-Cap-Verfahrens<br />
sowie gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-<br />
Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005.<br />
In dem vor der Europäischen Kommission anhängigen Wettbewerbsverfahren, das<br />
aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbandes für Post und Telekommunikation<br />
wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte eingeleitet wurde, haben wir gegenüber der<br />
Europäischen Kommission detailliert unsere Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer<br />
Höhe angemessen sind.<br />
Wir sind dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern Zugang zu Teilleistungen<br />
aufgrund regulatorisch festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Je nachdem, wie die gegen<br />
die festsetzenden Entscheidungen der RegTP vor den Verwaltungsgerichten, dem Bundeskartellamt,<br />
dem Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission laufenden Verfahren<br />
ausgehen, können sich erhebliche Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. Hier sind<br />
insbesondere folgende Verfahren zu erwähnen:<br />
Am 20. Oktober 2004 hat die EU-Kommission in einer Entscheidung gegen die<br />
Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften des Postgesetzes<br />
nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Diese Entscheidung bezog sich auf den<br />
Teilleistungszugang von Postkonsolidierern. Die Bundesrepublik Deutschland wurde<br />
verpflichtet, der EU-Kommission innerhalb von zwei Monaten die zur Erfüllung des<br />
EU-Rechts getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Im Dezember des Berichtsjahres hat sie<br />
gegen die Entscheidung der EU-Kommission geklagt.<br />
Das Bundeskartellamt hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2005 in einem entsprechenden<br />
Verfahren der Deutsche Post AG untersagt, Postkonsolidierern den Teilleistungszugang<br />
zu verweigern.<br />
Außerdem haben mehrere Wettbewerber bei der RegTP die Anordnung des Zugangs<br />
als Postkonsolidierer beantragt.<br />
Nach unserer Ansicht stehen das Postgesetz und der Umfang der Exklusivlizenz im<br />
Einklang mit den gemeinschafts- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, namentlich mit<br />
der EU-Postdiensterichtlinie und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Wir haben<br />
daher gegen die Entscheidung der EU-Kommission am 22. Dezember 2004 Klage erhoben.<br />
Eine Klage gegen Entscheidungen der EU-Kommission hat grundsätzlich keine aufschiebende<br />
Wirkung. Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts haben wir Klage erhoben<br />
und werden aufschiebende Wirkung beantragen.<br />
Soweit eine Verpflichtung zur Gewährung des Teilleistungszugangs für Postkonsolidierer<br />
aus den Entscheidungen der EU-Kommission, des Bundeskartellamts oder der<br />
RegTP folgt, können für uns daraus Umsatzeinbußen entstehen, maximal in Höhe eines<br />
niedrigen dreistelligen Millionenbetrags pro Jahr.<br />
Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand eines Auskunftsersuchens,<br />
das die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten hin am 11. Oktober 2004<br />
an die Bundesregierung richtete. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der<br />
Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu<br />
nutzen, und dadurch gegen das Beihilfe-Verbot des EU-Vertrags verstoße. Die Deutsche<br />
Post AG ist weiterhin der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist und dass<br />
das von der Deutsche Postbank AG entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen<br />
Vorgaben des EU-Rechts entspricht.<br />
Konzernlagebericht<br />
Konzernabschluss<br />
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