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Global denken, lokal handeln - CEP Research

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Zukunftssicherung<br />

Rechtliche Risiken aus anhängigen Verfahren<br />

Rechtliche Risiken folgen aus den verwaltungsgerichtlich anhängigen Klagen gegen die<br />

Entscheidung der RegTP vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des Price-Cap-Verfahrens<br />

sowie gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-<br />

Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005.<br />

In dem vor der Europäischen Kommission anhängigen Wettbewerbsverfahren, das<br />

aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbandes für Post und Telekommunikation<br />

wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte eingeleitet wurde, haben wir gegenüber der<br />

Europäischen Kommission detailliert unsere Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer<br />

Höhe angemessen sind.<br />

Wir sind dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern Zugang zu Teilleistungen<br />

aufgrund regulatorisch festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Je nachdem, wie die gegen<br />

die festsetzenden Entscheidungen der RegTP vor den Verwaltungsgerichten, dem Bundeskartellamt,<br />

dem Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission laufenden Verfahren<br />

ausgehen, können sich erhebliche Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. Hier sind<br />

insbesondere folgende Verfahren zu erwähnen:<br />

Am 20. Oktober 2004 hat die EU-Kommission in einer Entscheidung gegen die<br />

Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften des Postgesetzes<br />

nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Diese Entscheidung bezog sich auf den<br />

Teilleistungszugang von Postkonsolidierern. Die Bundesrepublik Deutschland wurde<br />

verpflichtet, der EU-Kommission innerhalb von zwei Monaten die zur Erfüllung des<br />

EU-Rechts getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Im Dezember des Berichtsjahres hat sie<br />

gegen die Entscheidung der EU-Kommission geklagt.<br />

Das Bundeskartellamt hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2005 in einem entsprechenden<br />

Verfahren der Deutsche Post AG untersagt, Postkonsolidierern den Teilleistungszugang<br />

zu verweigern.<br />

Außerdem haben mehrere Wettbewerber bei der RegTP die Anordnung des Zugangs<br />

als Postkonsolidierer beantragt.<br />

Nach unserer Ansicht stehen das Postgesetz und der Umfang der Exklusivlizenz im<br />

Einklang mit den gemeinschafts- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, namentlich mit<br />

der EU-Postdiensterichtlinie und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Wir haben<br />

daher gegen die Entscheidung der EU-Kommission am 22. Dezember 2004 Klage erhoben.<br />

Eine Klage gegen Entscheidungen der EU-Kommission hat grundsätzlich keine aufschiebende<br />

Wirkung. Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts haben wir Klage erhoben<br />

und werden aufschiebende Wirkung beantragen.<br />

Soweit eine Verpflichtung zur Gewährung des Teilleistungszugangs für Postkonsolidierer<br />

aus den Entscheidungen der EU-Kommission, des Bundeskartellamts oder der<br />

RegTP folgt, können für uns daraus Umsatzeinbußen entstehen, maximal in Höhe eines<br />

niedrigen dreistelligen Millionenbetrags pro Jahr.<br />

Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand eines Auskunftsersuchens,<br />

das die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten hin am 11. Oktober 2004<br />

an die Bundesregierung richtete. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der<br />

Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu<br />

nutzen, und dadurch gegen das Beihilfe-Verbot des EU-Vertrags verstoße. Die Deutsche<br />

Post AG ist weiterhin der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist und dass<br />

das von der Deutsche Postbank AG entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen<br />

Vorgaben des EU-Rechts entspricht.<br />

Konzernlagebericht<br />

Konzernabschluss<br />

71<br />

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