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Wissensmanagement in sozialen Einrichtungen - Sozialinformatik

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Die Bundesregierung kündigte zwar e<strong>in</strong> Arbeitnehmerdatenschutzgesetz an,<br />

welches aber immer noch nicht vorliegt. Deshalb bezieht sich die Rechtmäßigkeit<br />

der Verarbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten weiterh<strong>in</strong><br />

auf die BDSG-Vorschriften.<br />

Yellow Pages und die damit verbundeneVeröffentlichung von Daten der Mitarbeiter<br />

ist aus datenschutztechnischer Sicht nur zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag<br />

vorgesehen ist. Denn laut § 28 BDSG ist das „... Erheben, Speichern,<br />

Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung<br />

als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, zulässig, 1. wenn<br />

es der Zweckbestimmung e<strong>in</strong>es Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen<br />

Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. ...“ (BDSG) Im weiteren<br />

muss nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BDSG der Zweck der Erhebung, der Speicherung<br />

und der Weiterverarbeitung von Daten konkret festgelegt werden.<br />

Wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, müssen die Mitarbeiter nach<br />

§ 4 a BDSG der Veröffentlichung zustimmen und zwar freiwillig und ohne<br />

jede Anwendung von Zwang. Dieser Punkt ist kritisch, da e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />

e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Abhängigkeit darstellt. E<strong>in</strong>e Lösung wäre die Eigenpflege<br />

der Yellow Pages. Auch § 4 Abs. 2 BDSG, der besagt, dass personenbezogene<br />

Daten immer direkt beim Betroffenen zu erheben s<strong>in</strong>d, könnte<br />

durch Eigenpflege gelöst werden.<br />

Nach § 3 a BDSG sollen so wenig personenbezogene Daten wie möglich<br />

erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Aber bei e<strong>in</strong>er Expertendatenbank,<br />

die ke<strong>in</strong>e Überwachungsabsicht seitens des Arbeitgebers hat, ist die Nutzung<br />

der Daten unproblematisch, wenn e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung die Speicherung<br />

oder Veröffentlichung von Mitarbeiter bezogenen Daten <strong>in</strong> Form von Yellow<br />

Pages, z. B. im Intranet, vorsieht. Dies kann <strong>in</strong> der Praxis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Organisation<br />

mit Betriebsrat durch e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung über die Implementierung<br />

der Yellow Pages geschehen. Im Normalfall muss der Arbeitgeber nach § 33<br />

BDSG se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer bei der Speicherung von Daten benachrichtigen.<br />

Dies ist bei der persönlichen Pflege der Yellow Pages aber nicht erforderlich,<br />

weil er selbst die Daten, die über ihn gespeichert s<strong>in</strong>d, auswählen kann.<br />

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