Wissensmanagement in sozialen Einrichtungen - Sozialinformatik
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Die Bundesregierung kündigte zwar e<strong>in</strong> Arbeitnehmerdatenschutzgesetz an,<br />
welches aber immer noch nicht vorliegt. Deshalb bezieht sich die Rechtmäßigkeit<br />
der Verarbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten weiterh<strong>in</strong><br />
auf die BDSG-Vorschriften.<br />
Yellow Pages und die damit verbundeneVeröffentlichung von Daten der Mitarbeiter<br />
ist aus datenschutztechnischer Sicht nur zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag<br />
vorgesehen ist. Denn laut § 28 BDSG ist das „... Erheben, Speichern,<br />
Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung<br />
als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, zulässig, 1. wenn<br />
es der Zweckbestimmung e<strong>in</strong>es Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen<br />
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. ...“ (BDSG) Im weiteren<br />
muss nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BDSG der Zweck der Erhebung, der Speicherung<br />
und der Weiterverarbeitung von Daten konkret festgelegt werden.<br />
Wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, müssen die Mitarbeiter nach<br />
§ 4 a BDSG der Veröffentlichung zustimmen und zwar freiwillig und ohne<br />
jede Anwendung von Zwang. Dieser Punkt ist kritisch, da e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />
e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Abhängigkeit darstellt. E<strong>in</strong>e Lösung wäre die Eigenpflege<br />
der Yellow Pages. Auch § 4 Abs. 2 BDSG, der besagt, dass personenbezogene<br />
Daten immer direkt beim Betroffenen zu erheben s<strong>in</strong>d, könnte<br />
durch Eigenpflege gelöst werden.<br />
Nach § 3 a BDSG sollen so wenig personenbezogene Daten wie möglich<br />
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Aber bei e<strong>in</strong>er Expertendatenbank,<br />
die ke<strong>in</strong>e Überwachungsabsicht seitens des Arbeitgebers hat, ist die Nutzung<br />
der Daten unproblematisch, wenn e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung die Speicherung<br />
oder Veröffentlichung von Mitarbeiter bezogenen Daten <strong>in</strong> Form von Yellow<br />
Pages, z. B. im Intranet, vorsieht. Dies kann <strong>in</strong> der Praxis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Organisation<br />
mit Betriebsrat durch e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung über die Implementierung<br />
der Yellow Pages geschehen. Im Normalfall muss der Arbeitgeber nach § 33<br />
BDSG se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer bei der Speicherung von Daten benachrichtigen.<br />
Dies ist bei der persönlichen Pflege der Yellow Pages aber nicht erforderlich,<br />
weil er selbst die Daten, die über ihn gespeichert s<strong>in</strong>d, auswählen kann.<br />
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