18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 10<br />

ff) Entsendete Pflichtversicherte <strong>und</strong> Beamte, denen eine Tätigkeit im Ausland<br />

zugewiesen wurde<br />

9 Bei Pflichtversicherten in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem<br />

Arbeitgeber entsendet werden, ergibt sich die Zugehörigkeit zum begünstigten<br />

Personenkreis unmittelbar aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.<br />

10 Beamte, denen im dienstlichen o<strong>der</strong> öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei<br />

einer öffentlichen Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zugewiesen wurde<br />

(§ 123a BRRG) <strong>und</strong> die in ihrem bisherigen inländischen Alterssicherungssystem verbleiben,<br />

gehören unmittelbar zu <strong>der</strong> nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigten Personengruppe.<br />

gg) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit<br />

11 Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG gehören Personen, die nicht<br />

nach § 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG begünstigt sind <strong>und</strong> eine Rente wegen voller<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit<br />

aus einem <strong>der</strong> in § 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG genannten inländischen<br />

Alterssicherungssysteme beziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug <strong>der</strong> Leistung einer in<br />

§ 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG genannten Personengruppe angehörten. Eine<br />

vorangegangene Zugehörigkeit zu einer begünstigten Personengruppe ist auch anzunehmen,<br />

wenn eine För<strong>der</strong>berechtigung nur wegen des Fehlens <strong>der</strong> Einwilligung (Rz. 5) nicht bestand.<br />

Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer Rente wegen<br />

Berufsunfähigkeit begründet keine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach<br />

§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> steuerlichen<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> bei Beziehern einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ist die Erteilung einer<br />

Einwilligungserklärung (Rz. 5). Zum begünstigten Personenkreis gehören auch Bezieher einer<br />

Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> einer Versorgung<br />

wegen Dienstunfähigkeit, <strong>der</strong>en Rente/Versorgung vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat.<br />

12 Ein tatsächlicher Bezug <strong>der</strong> Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn ein Anspruch dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach besteht (einschließlich Antragstellung), aber die Rente o<strong>der</strong> Versorgung<br />

aufgr<strong>und</strong> von Anrechnungsvorschriften (z. B. §§ 93 Abs. 1 SGB VI, 53 ff. BeamtVG) nicht<br />

geleistet wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!