18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 111<br />

3. Beispiele<br />

374 Beispiel 1:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmerehegatte A eine betriebliche Altersversorgung über eine<br />

Direktversicherung (Kapitalversicherung mit Sparanteil) aufgebaut hat, den vom<br />

Familiengericht festgesetzten Ausgleichswert an das Versicherungsunternehmen Y<br />

zugunsten von Ehegatte B in einen zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form einer<br />

Rentenversicherung. Die Beiträge an das Versicherungsunternehmen X wurden in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit ausschließlich pauschal besteuert (§ 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG in <strong>der</strong> am<br />

31. Dezember 2004 geltenden Fassung i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG).<br />

Der Ausgleichswert führt nicht zu steuerbaren Einkünften, da kein Erlebensfall o<strong>der</strong><br />

Rückkauf vorliegt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der<br />

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b EStG bedarf es daher nicht. Die spätere durch die<br />

externe Teilung gekürzte Kapitalleistung unterliegt bei A <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (ggf. steuerfrei wenn die<br />

Direktversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, § 52 Abs. 36<br />

Satz 5 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F.). Die Leistungen aus dem<br />

zertifizierten Altervorsorgevertrag, die auf dem eingezahlten Ausgleichswert beruhen,<br />

unterliegen bei B <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG (vgl. Rz. 129 bis 134).<br />

375 Beispiel 2:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt ein Versicherungsunternehmen X, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmerehegatte A eine betriebliche Altersversorgung über eine<br />

Direktversicherung (Rentenversicherung) aufgebaut hat, einen Ausgleichswert an das<br />

Versicherungsunternehmen Y zugunsten von Ehegatte B in einen zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag. Die Beiträge an das Versicherungsunternehmen X waren<br />

steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).<br />

Der Ausgleichswert ist steuerfrei nach § 3 Nr. 55b EStG. Die spätere gemin<strong>der</strong>te<br />

Leistung unterliegt bei A <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Leistung bei<br />

B unterliegt - soweit diese auf dem eingezahlten Ausgleichswert beruht - ebenfalls <strong>der</strong><br />

Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (vgl. Rz. 124 ff.).<br />

376 Beispiel 3:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt <strong>der</strong> Arbeitgeber des Arbeitnehmerehegatten A<br />

mit dessen Zustimmung (§§ 14 Abs. 4 i. V. m. 15 Abs. 3 VersAusglG) den hälftigen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!