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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 7<br />

A. Private <strong>Altersvorsorge</strong><br />

I. <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> durch Zulage <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>ausgabenabzug<br />

1. Begünstigter Personenkreis<br />

a) Allgemeines<br />

1 Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeitraum)<br />

zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.<br />

b) Unmittelbar begünstigte Personen<br />

aa) Pflichtversicherte in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1<br />

Satz 1 Halbsatz 1 EStG) <strong>und</strong> Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die<br />

Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

2 In <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis<br />

4, 229, 229a <strong>und</strong> 230 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht unterliegt. Hierzu gehört <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage 1 Abschnitt A aufgeführte<br />

Personenkreis. Allein die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur inländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht, beispielsweise von dritter<br />

Seite aufgr<strong>und</strong> eines For<strong>der</strong>ungsüberganges (Regressierung) wegen eines<br />

Schadensersatzanspruchs (§ 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -), begründet<br />

nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Personenkreis.<br />

3 Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte gehören, soweit<br />

sie nicht als Pflichtversicherte <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin<br />

bereits anspruchsberechtigt sind, in dieser Eigenschaft ebenfalls zum begünstigten<br />

Personenkreis. Darunter fallen insbeson<strong>der</strong>e die in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten<br />

Personen.<br />

bb) Empfänger von Besoldung <strong>und</strong> diesen gleichgestellte Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1<br />

Halbsatz 2 EStG)<br />

4 Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehören:<br />

- Empfänger von inländischer Besoldung nach dem B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz - BBesG -<br />

o<strong>der</strong> einem entsprechenden Landesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2<br />

Nr. 1 EStG),

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