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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 86<br />

278 Die Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG muss bis zu dem Zeitpunkt<br />

erfolgen, zu dem die entsprechende Gehaltsän<strong>der</strong>ungsvereinbarung steuerlich noch<br />

anzuerkennen ist (vgl. Rz. 256).<br />

279 Eine nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

finanzierten Beiträge ist nicht zulässig.<br />

c) Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG<br />

280 Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> für eine Direktversicherung, die <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen<br />

des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei belassen werden. Die Höhe <strong>der</strong> Steuerfreiheit ist dabei<br />

begrenzt auf den Betrag, <strong>der</strong> sich ergibt aus 1.800 € vervielfältigt mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Kalen<strong>der</strong>jahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber<br />

bestanden hat; <strong>der</strong> vervielfältigte Betrag vermin<strong>der</strong>t sich um die nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

steuerfreien Beiträge, die <strong>der</strong> Arbeitgeber in dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem das Dienstverhältnis<br />

beendet wird, <strong>und</strong> in den sechs vorangegangenen Jahren erbracht hat. Sowohl bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> zu vervielfältigenden als auch <strong>der</strong> zu kürzenden Jahre sind nur die Kalen<strong>der</strong>jahre<br />

ab 2005 zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Dienstverhältnis<br />

zu dem Arbeitgeber tatsächlich bestanden hat. Die Vervielfältigungsregelung steht jedem<br />

Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. Werden die Beiträge<br />

statt als Einmalbeitrag in Teilbeträgen geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis <strong>der</strong> für den<br />

Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Eine Anwendung <strong>der</strong> Vervielfältigungsregelung<br />

des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist nicht möglich, wenn gleichzeitig die<br />

Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG a. F. auf die Beiträge, die <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird (vgl.<br />

Rz. 322). Eine Anwendung ist ferner nicht möglich, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei Beiträgen für<br />

eine Direktversicherung auf die Steuerfreiheit <strong>der</strong> Beiträge zu dieser Direktversicherung<br />

zugunsten <strong>der</strong> Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. verzichtet hatte (vgl. Rz. 316 ff.).<br />

5. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG<br />

281 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass vom Arbeitgeber ein Antrag nach § 4d Abs. 3<br />

EStG o<strong>der</strong> § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG gilt<br />

auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen i.S.v. § 4d Abs. 3<br />

EStG o<strong>der</strong> Leistungen i.S.v. § 4e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Übernahme einer<br />

Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen. Bei einer entgeltlichen<br />

Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung<br />

von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden

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