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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 88<br />

Einkünften gehören, zu denen sie gehört hätten, wenn eine Übertragung nach § 4 BetrAVG<br />

nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte.<br />

285 Der Übertragungswert ist gem. § 3 Nr. 55 Satz 2 EStG auch steuerfrei, wenn er vom<br />

ehemaligen Arbeitgeber o<strong>der</strong> von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber o<strong>der</strong><br />

an eine an<strong>der</strong>e Unterstützungskasse geleistet wird.<br />

286 Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 55 EStG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die betriebliche<br />

Altersversorgung beim ehemaligen Arbeitgeber als Direktzusage o<strong>der</strong> mittels einer<br />

Unterstützungskasse ausgestaltet war, während sie beim neuen Arbeitgeber über einen<br />

Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung abgewickelt wird. Dies gilt<br />

auch für den umgekehrten Fall. Ebenso kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG bei<br />

einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht in Betracht, da in einem solchen Fall die<br />

Regelung des § 4 BetrAVG keine Anwendung findet.<br />

287 Wird die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber<br />

über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung abgewickelt, liegt<br />

im Fall <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lediglich ein<br />

Schuldnerwechsel <strong>und</strong> damit für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich relevanter Vorgang<br />

vor. Entsprechendes gilt im Fall <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1<br />

BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen<br />

Arbeitgeber über eine Direktzusage o<strong>der</strong> Unterstützungskasse durchgeführt wird. Zufluss von<br />

Arbeitslohn liegt hingegen vor im Fall <strong>der</strong> Ablösung einer gegenüber einem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage, bei <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Ausübung eines<br />

zuvor eingeräumten Wahlrechtes auf Verlangen des Gesellschafter-Geschäftsführers <strong>der</strong><br />

Ablösungsbetrag zur Übernahme <strong>der</strong> Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird<br />

(BFH-Urteil vom 12. April 2007 - VI R 6/02 -, BStBl II S. 581).<br />

7. Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten<br />

in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung von<br />

Pensionsverpflichtungen<br />

288 Bei <strong>der</strong> Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in<br />

eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) o<strong>der</strong> durch Ausglie<strong>der</strong>ung von<br />

Pensionsverpflichtungen - ohne inhaltliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusage - handelt es sich<br />

weiterhin um eine Direktzusage des Arbeitgebers (siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 16.<br />

Dezember 2005, BStBl I S. 1052). Aus lohnsteuerlicher Sicht bleibt es folglich bei den für<br />

eine Direktzusage geltenden steuerlichen Regelungen, d. h. es liegen erst bei Auszahlung <strong>der</strong><br />

Versorgungsleistungen - durch den Dritten bzw. durch die Pensionsgesellschaft anstelle des<br />

Arbeitgebers - Einkünfte im Sinne des § 19 EStG vor. Der Lohnsteuerabzug kann in diesem

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