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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 109<br />

2. Besteuerung<br />

368 Die Leistungen aus den übertragenen Anrechten gehören bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten<br />

Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person<br />

gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte. Die (späteren)<br />

Versorgungsleistungen sind daher (weiterhin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(§ 19 EStG) o<strong>der</strong> aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) o<strong>der</strong> sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).<br />

Ausgleichspflichtige Person <strong>und</strong> ausgleichsberechtigte Person versteuern beide die ihnen<br />

jeweils zufließenden Leistungen. Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor,<br />

gilt Rz. 328 auch für die ausgleichberechtigte Person.<br />

369 Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum<br />

Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, des Besteuerungsanteils nach § 22 Nr. 1<br />

Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG sowie des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1<br />

Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person ist<br />

auf <strong>der</strong>en Versorgungsbeginn, <strong>der</strong>en Rentenbeginn bzw. <strong>der</strong>en Lebensalter abzustellen.<br />

Die Art einer Versorgungszusage (Alt-/Neuzusage) bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten<br />

Person entspricht gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt auch bei einer Än<strong>der</strong>ung des Leistungsspektrums<br />

nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. Bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten von<br />

Kin<strong>der</strong>n än<strong>der</strong>t sich die bisher maßgebende Altersgrenze (Rz. 250) nicht. Die<br />

Aufstockung eines zugesagten Sterbegeldes (vgl. Rz. 251) ist möglich. Sofern die<br />

Leistungen bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person nach § 22 Nr. 5 EStG zu besteuern<br />

sind, ist für die Besteuerung auf die <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person gewährten<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> abzustellen, soweit diese auf die übertragene Anwartschaft entfällt (vgl.<br />

Rz. 117).<br />

370 Wird das Anrecht aus einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> einem<br />

Direktversicherungsvertrag intern geteilt <strong>und</strong> somit ein eigenes Anrecht <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>- o<strong>der</strong><br />

Direktversicherungsvertrag <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person insoweit zu dem gleichen<br />

Zeitpunkt als abgeschlossen wie <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 36<br />

Satz 12 EStG). Dies gilt entsprechend, wenn die Leistungen bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m. § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG zu besteuern sind.

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