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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 11<br />

13 Zum begünstigten Personenkreis gehören auch Personen,<br />

- die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung<br />

erhalten, die mit einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem <strong>der</strong><br />

in § 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG genannten inländischen Alterssicherungssysteme<br />

vergleichbar ist,<br />

- die unmittelbar vor dem Bezug dieser Leistung einer <strong>der</strong> in Rz. 2 bis 10 genannten<br />

Personengruppen angehörten,<br />

- das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben <strong>und</strong><br />

- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind o<strong>der</strong> für das Beitragsjahr nach § 1<br />

Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (vgl.<br />

Rz. 32).<br />

14 Gehörte <strong>der</strong> Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong><br />

Versorgung zum begünstigten Personenkreis <strong>und</strong> wechselt die zuständige Stelle (§ 81a EStG)<br />

wegen des Versorgungsbezugs, muss er gegenüber <strong>der</strong> die Versorgung anordnenden Stelle<br />

seine Einwilligung (vgl. Rz. 5) erklären.<br />

15 Bei den Personen nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG ist <strong>der</strong> unmittelbare zeitliche<br />

Zusammenhang gegeben, wenn im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt <strong>der</strong> vollen<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung/Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit eine Zugehörigkeit zur<br />

Personengruppe nach § 10a Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 3 EStG bestand. Dies gilt entsprechend für<br />

den in Rz. 13 genannten Personenkreis.<br />

16 Die Begünstigung nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG endet, wenn die anspruchsbegründende<br />

Leistung wegfällt o<strong>der</strong> in eine Altersrente umgestellt wird, spätestens jedoch mit <strong>der</strong><br />

Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. Rz. 1 findet Anwendung.<br />

c) Nicht unmittelbar begünstigte Personen<br />

17 Nicht unmittelbar begünstigt sind insbeson<strong>der</strong>e die in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten<br />

Personengruppen.<br />

d) Mittelbar zulageberechtigte Personen<br />

18 Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> von denen nur ein<br />

Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte (mittelbar)<br />

zulageberechtigt,<br />

- wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>verträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag

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