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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 41<br />

128 Aufteilungsfälle liegen z. B. vor, wenn<br />

- ein Vertrag, <strong>der</strong> die Voraussetzungen des AltZertG bisher nicht erfüllt hat, in einen<br />

zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag umgewandelt worden ist (§ 1 Abs. 1 AltZertG),<br />

- ein zertifizierter <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nicht in <strong>der</strong> gesamten Ansparphase geför<strong>der</strong>t<br />

worden ist, weil z. B. in einigen Jahren die persönlichen För<strong>der</strong>voraussetzungen nicht<br />

vorgelegen haben, aber weiterhin Beiträge eingezahlt worden sind,<br />

- <strong>der</strong> Begünstigte höhere Beiträge eingezahlt hat, als im einzelnen Beitragsjahr nach § 10a<br />

EStG begünstigt waren.<br />

Für die Frage des Aufteilungsmaßstabs sind die Gr<strong>und</strong>sätze des BMF-Schreibens vom<br />

11. November 2004, BStBl I S. 1061 anzuwenden. Beiträge, die nach dem 31. Dezember<br />

2001 zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrages geleistet wurden, sind danach<br />

getrennt aufzuzeichnen <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Leistungen einschließlich zugeteilter<br />

Erträge getrennt zu ermitteln. Dabei scheidet die Anwendung eines beitragsproportionalen<br />

Verfahrens für einen längeren Zeitraum - mehr als zwei Beitragsjahre - zur Ermittlung <strong>der</strong><br />

sich aus den entsprechenden Beiträgen ergebenden Leistungen <strong>und</strong> Erträge aus.<br />

129 Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen, richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistung. Es werden insoweit drei Gruppen unterschieden:<br />

- Leistungen in Form einer lebenslangen Rente o<strong>der</strong> einer Berufsunfähigkeits-,<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ungs- <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG<br />

(Rz. 130)<br />

- an<strong>der</strong>e Leistungen aus <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen (zertifizierten Versicherungsverträgen),<br />

Pensionsfonds, Pensionskassen <strong>und</strong> Direktversicherungen, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b<br />

EStG (Rz. 131)<br />

- übrige Leistungen, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG (Rz. 132).<br />

130 Soweit es sich um eine lebenslange Rente o<strong>der</strong> eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsmin<strong>der</strong>ungs-<br />

<strong>und</strong> Hinterbliebenenrente handelt, die auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruht, erfolgt die<br />

Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Werden neben einer<br />

Gr<strong>und</strong>rente Überschussbeteiligungen in Form einer Bonusrente gezahlt, so ist <strong>der</strong> gesamte<br />

Auszahlungsbetrag mit einem einheitlichen Ertragsanteil <strong>der</strong> Besteuerung zu unterwerfen.<br />

R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR ist in diesen Fällen nicht einschlägig, da mit <strong>der</strong><br />

Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente kein neues Rentenrecht begründet wird. In<br />

<strong>der</strong> Mitteilung nach § 22 Nr. 5 EStG ist <strong>der</strong> Betrag von Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Bonusrente in einer<br />

Summe auszuweisen.<br />

131 Wird auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhendes Kapital aus einem zertifizierten<br />

Versicherungsvertrag ausgezahlt, ist nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG die Regelung

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