18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 58<br />

sind auch die auf das gesamte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Teil-Kapitalentnahme noch<br />

vorhandene geför<strong>der</strong>te Altersvermögen entfallenden Zulagen <strong>und</strong> die nach § 10a<br />

Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge zurückzuzahlen.<br />

184 Die Rückfor<strong>der</strong>ung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die geson<strong>der</strong>t festgestellten<br />

Steuerermäßigungen durch die ZfA. Die Rückfor<strong>der</strong>ung zieht keine Än<strong>der</strong>ung von<br />

Einkommensteuer- o<strong>der</strong> Feststellungsbescheiden im Sinne des § 10a Abs. 4 EStG nach sich.<br />

185 Verstirbt <strong>der</strong> Zulageberechtigte <strong>und</strong> wird steuerlich geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

schädlich verwendet (Rz. 176), hat die Rückzahlung (Rz. 177) vor <strong>der</strong> Auszahlung des<br />

Altervorsorgevermögens an die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer zu erfolgen.<br />

bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />

186 § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG regelt die Besteuerung in den Fällen, in denen das ausgezahlte<br />

geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen steuerschädlich verwendet wird (§ 93 EStG). Der<br />

Umfang <strong>der</strong> steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ausgezahlten<br />

Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Hierbei sind Rz. 129 bis 134 zu beachten. Als ausgezahlte<br />

Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

nach Abzug <strong>der</strong> Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG. Die insoweit nach § 10a<br />

Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten, zurückgezahlten Beträge sind nicht in Abzug zu<br />

bringen.<br />

187 Beispiel:<br />

Der 50-jährige Steuerpflichtige hat zugunsten eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags ausschließlich<br />

geför<strong>der</strong>te Beiträge (insgesamt 38.000 €) eingezahlt. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> schädlichen<br />

Verwendung (Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Banksparplan) beträgt das<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 55.000 €. Dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag wurden Zulagen i. H. v.<br />

insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden i. H. v.<br />

5.000 € festgestellt.<br />

Zur Auszahlung gelangen:<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 55.000 €<br />

abzüglich Zulagen 3.080 €<br />

abzüglich Steuervorteil 5.000 €<br />

= 46.920 €

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!