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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 110<br />

III. Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)<br />

1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55b EStG<br />

371 Nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG ist <strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer externen Teilung an den Träger <strong>der</strong><br />

Zielversorgung geleistete Ausgleichswert gr<strong>und</strong>sätzlich steuerfrei, soweit die späteren<br />

Leistungen aus den dort begründeten Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person führen würden. Soweit die Übertragung von Anrechten<br />

im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu keinen Einkünften im Sinne des EStG führt,<br />

bedarf es keiner Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 55b EStG. Die Steuerfreiheit nach § 3<br />

Nr. 55b Satz 1 EStG greift gemäß § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG nicht, soweit Leistungen, die<br />

auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person zu<br />

Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG o<strong>der</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG führen würden.<br />

372 Wird bei <strong>der</strong> externen Teilung einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung für die<br />

ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

begründet, richtet sich die Art <strong>der</strong> Versorgungszusage (Alt-/Neuzusage) bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt auch bei einer Än<strong>der</strong>ung des Leistungsspektrums<br />

nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG. Bei einer Hinterbliebenenversorgung<br />

zugunsten von Kin<strong>der</strong>n än<strong>der</strong>t sich die bisher maßgebende Altersgrenze (Rz. 250) nicht.<br />

Die Aufstockung eines zugesagten Sterbegeldes (vgl. Rz. 251) ist möglich. Wird im<br />

Rahmen <strong>der</strong> externen Teilung eine bestehende Versorgungszusage <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person aufgestockt, richtet sich die Art <strong>der</strong> Versorgungszusage<br />

nach den Rz. 306 ff.<br />

2. Besteuerung bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person<br />

373 Für die Besteuerung bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person ist unerheblich, zu welchen<br />

Einkünften die Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen<br />

Person geführt hätten, da mit <strong>der</strong> externen Teilung ein neues Anrecht begründet wird.<br />

Bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person unterliegen Leistungen aus<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>verträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen o<strong>der</strong> Direktversicherungen, die<br />

auf dem nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei geleisteten Ausgleichswert beruhen,<br />

insoweit in vollem Umfang <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

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