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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 15<br />

31 Sieht <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag allerdings eine vertragliche Begrenzung auf einen festgelegten<br />

Höchstbetrag vor (z. B. den Betrag nach § 10a EStG o<strong>der</strong> den nach § 86 EStG<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch), handelt es sich bei<br />

Zahlungen, die darüber hinausgehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge, hinsichtlich<br />

<strong>der</strong>er dem Anleger ein Rückerstattungsanspruch gegen den Anbieter zusteht. Diese Beträge<br />

stellen gr<strong>und</strong>sätzlich keine <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG dar<br />

(Ausnahme vgl. Rz. 123). Der Anbieter darf diese Beträge daher nicht in seine Bescheinigung<br />

nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG aufnehmen.<br />

e) Beiträge von Versicherten in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

32 Als <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge im Sinne des § 82 EStG sind bei den in Rz. 7, 8 <strong>und</strong> 13<br />

genannten Personengruppen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom<br />

Zulageberechtigten zugunsten eines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags<br />

geleistet wurden.<br />

3. Zulage<br />

a) Gr<strong>und</strong>zulage<br />

33 Je<strong>der</strong> unmittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine im abgelaufenen Beitragsjahr<br />

gezahlten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge eine Gr<strong>und</strong>zulage. Für die Zulagengewährung bei mittelbar<br />

zulageberechtigten Ehegatten sind die Rz. 18 bis 21 zu beachten. Die Gr<strong>und</strong>zulage beträgt ab<br />

dem Jahr 2008 jährlich 154 €.<br />

34 Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht<br />

sich die Gr<strong>und</strong>zulage einmalig um einen Betrag von 200 € (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Für<br />

die Erhöhung ist kein geson<strong>der</strong>ter Antrag erfor<strong>der</strong>lich. Die erhöhte Gr<strong>und</strong>zulage ist einmalig<br />

für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu zahlen, für das <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden<br />

Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Datum des<br />

Vertragsabschlusses ist insoweit unerheblich. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages<br />

ist in dem ersten Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des<br />

Erhöhungsbetrages vorliegen, die erhöhte Gr<strong>und</strong>zulage zu berücksichtigen. Erbringt <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte nicht den erfor<strong>der</strong>lichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt<br />

eine entsprechende Kürzung <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>zulage <strong>und</strong> damit auch des in <strong>der</strong> erhöhten<br />

Gr<strong>und</strong>zulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetrages (vgl. Rz. 78). Eine<br />

Nachholungsmöglichkeit des gekürzten Erhöhungsbetrages in späteren Beitragsjahren gibt es<br />

nicht.

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