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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 66<br />

b) Entschuldung<br />

211 Eine weitere begünstigte Verwendung für den <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag ist die<br />

vollständige o<strong>der</strong> teilweise Ablösung eines für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> selbst<br />

genutzten Wohnung eingesetzten Darlehens (Entschuldung); auf den Anschaffungs­<br />

/Herstellungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an. Eine Entschuldung ist nur zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase möglich. Zu diesem Zeitpunkt muss eine Selbstnutzung vorliegen, eine<br />

vorangegangene Vermietung ist unerheblich. Die Entnahme von geför<strong>der</strong>tem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch zur teilweisen<br />

Entschuldung möglich. Der Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Entnahmemöglichkeit bestimmt sich aus dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag, aus dem die Entnahme<br />

erfolgen soll <strong>und</strong> liegt zwischen <strong>der</strong> Vollendung des 60. <strong>und</strong> 68. Lebensjahres des<br />

Zulageberechtigten. Soweit <strong>der</strong> Vertrag keine an<strong>der</strong>s lautende Vereinbarung enthält,<br />

gilt als Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase die Vollendung des 67. Lebensjahres. Zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Auszahlung einer Leistung aus einer ergänzenden Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten<br />

Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit ist eine Entnahme für die Entschuldung nicht<br />

zulässig. Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme für die Entschuldung beginnt gleichzeitig die<br />

Besteuerung des entsprechenden Wohnför<strong>der</strong>kontos. Rz. 210 Satz 1 <strong>und</strong> 2 gilt entsprechend.<br />

c) Genossenschaftsanteile<br />

212 Eine weitere begünstigte Verwendung für den <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag ist - ohne<br />

zeitliche Beschränkung - <strong>der</strong> Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer<br />

eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung (§ 92a<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Pflichtanteil ist <strong>der</strong> Anteil, den <strong>der</strong> Zulageberechtigte<br />

erwerben muss, um eine Genossenschaftswohnung selbst beziehen zu können. Hiervon<br />

abzugrenzen ist <strong>der</strong> Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen<br />

Genossenschaft.<br />

213 Die Wohnungsgenossenschaft muss in diesen Fällen nicht die im AltZertG genannten<br />

Voraussetzungen für das Anbieten von <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen erfüllen, da eine<br />

entsprechende Bezugnahme in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG fehlt. Erfor<strong>der</strong>lich ist lediglich,<br />

dass es sich um eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft handelt.<br />

214 Rz. 210 Satz 1 <strong>und</strong> 2 gilt entsprechend.<br />

5. Begünstigte Wohnung<br />

215 Als begünstigte Wohnung zählt<br />

� eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),

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