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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 103<br />

bb) Arbeitgeberzahlungen infolge <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG<br />

342 Leistungen des Arbeitgebers aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach<br />

§ 16 Abs. 1 BetrAVG, mit <strong>der</strong> die Leistungen einer Versorgungseinrichtung ergänzt werden,<br />

gehören zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Rz. 341 gilt entsprechend.<br />

Als Versorgungsbeginn im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG ist <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Zahlung durch den<br />

Arbeitgeber anzusehen.<br />

343 Erhöhen sich die Zahlungen des Arbeitgebers infolge <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach §<br />

16 BetrAVG, liegt eine regelmäßige Anpassung vor, die nicht zu einer Neuberechnung des<br />

Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag führen.<br />

344 Än<strong>der</strong>t sich die Höhe <strong>der</strong> Arbeitgeberzahlung unabhängig von <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht,<br />

gilt Folgendes:<br />

Übernimmt die Versorgungseinrichtung die Arbeitgeberzahlung nur zum Teil, ist dies als<br />

Anrechnungs-/Ruhensregelung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 10 EStG anzusehen <strong>und</strong> führt<br />

zu einer Neuberechnung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Versorgungseinrichtung die<br />

Zahlungen nicht mehr erbringen kann <strong>und</strong> sich die Arbeitgeberzahlung wie<strong>der</strong> erhöht.<br />

345 Kann die Versorgungseinrichtung die Arbeitgeberzahlungen zunächst vollständig übernehmen<br />

<strong>und</strong> stellt diese später (z. B. wegen Liquiditätsproblemen) wie<strong>der</strong> ein, so dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die Zahlungsverpflichtung wie<strong>der</strong> vollständig erfüllen muss, lebt <strong>der</strong> Anspruch wie<strong>der</strong> auf.<br />

Dies führt nicht zu einem neuen Versorgungsbeginn, so dass für die (Neu-)Berechnung des<br />

Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag die „alte“ Kohorte<br />

maßgebend ist.<br />

cc) Beendigung einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

346 Bei Beendigung einer nach § 3 Nr. 63 EStG geför<strong>der</strong>ten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung gilt<br />

Folgendes:<br />

Liegt eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vor <strong>und</strong> wird diese lediglich<br />

mit Wirkung für die Zukunft beendet, z. B. durch eine Abfindung (ggf. auch in Form <strong>der</strong><br />

Beitragsrückerstattung), dann handelt es sich bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung an<br />

den Arbeitnehmer um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG <strong>und</strong> nicht um<br />

Einkünfte nach § 19 EStG.<br />

Im Fall einer kompletten Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit handelt es sich bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung an den

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