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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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39. Personen, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />

Unterhaltsgeld (bis 31. Dezember 2004), Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> Arbeitslosenhilfe (bis<br />

31. Dezember 2004) beziehen, aber im letzten Jahr vor Beginn <strong>der</strong> Leistung nicht versicherungspflichtig<br />

waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).<br />

40. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, u.a. für die Zeit <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit zuletzt<br />

versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />

SGB VI).<br />

B. Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

(§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. versicherungspflichtige Landwirte,<br />

2. versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten,<br />

3. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,<br />

4. ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit<br />

als Landwirt o<strong>der</strong> mitarbeiten<strong>der</strong> Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.<br />

C. Nicht begünstigter Personenkreis<br />

Nicht zum Kreis <strong>der</strong> zulageberechtigten Personen gehören:<br />

1. Freiwillig Versicherte in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 7, 232 SGB VI)<br />

2. Von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen für<br />

die Zeit <strong>der</strong> Befreiung; das sind insbeson<strong>der</strong>e

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