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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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5. Auszubildende, die in einer außer<strong>betrieblichen</strong> Einrichtung im Rahmen eines<br />

Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden<br />

(§ 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI).<br />

6. Mitglie<strong>der</strong> geistlicher Genossenschaften, Diakonissen <strong>und</strong> Angehörige ähnlicher<br />

Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft <strong>und</strong> während <strong>der</strong> Zeit<br />

ihrer außerschulischen Ausbildung (§ 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).<br />

7. Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz.<br />

8. Helfer im freiwilligen sozialen Jahr.<br />

9. Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr.<br />

10. Heimarbeiter.<br />

11. Seeleute (Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsbesatzung von Binnenschiffen o<strong>der</strong> deutschen<br />

Seeschiffen).<br />

12. Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong><br />

landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.<br />

13. Selbständig tätige Lehrer <strong>und</strong> Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen<br />

Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB VI).<br />

14. Pflegepersonen, die in <strong>der</strong> Kranken-, Wochen-, Säuglings- o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pflege tätig<br />

sind <strong>und</strong> im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).<br />

15. Selbständig tätige Hebammen <strong>und</strong> Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).<br />

16. Selbständig tätige Seelotsen <strong>der</strong> Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen<br />

(§ 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).<br />

17. Selbständige Künstler <strong>und</strong> Publizisten (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI), wenn sie die<br />

künstlerische o<strong>der</strong> publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig <strong>und</strong> nicht nur vorübergehend<br />

ausüben <strong>und</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> künstlerischen o<strong>der</strong> publizistischen Tätigkeit<br />

nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt<br />

zur Berufsausbildung o<strong>der</strong> ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.

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