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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 19<br />

51 Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:<br />

in den Veranlagungszeiträumen 2002 <strong>und</strong> 2003<br />

in den Veranlagungszeiträumen 2004 <strong>und</strong> 2005<br />

in den Veranlagungszeiträumen 2006 <strong>und</strong> 2007<br />

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich<br />

1 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

maximal 525 €<br />

abzüglich <strong>der</strong> Zulage<br />

2 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

maximal 1.050 €<br />

abzüglich <strong>der</strong> Zulage<br />

3 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

maximal 1.575 €<br />

abzüglich <strong>der</strong> Zulage<br />

4 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

maximal 2.100 €<br />

abzüglich <strong>der</strong> Zulage<br />

52 Der Mindesteigenbeitrag gem. Rz. 51 ist - auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die<br />

vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden - mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1<br />

Satz 4 EStG zu vergleichen. Dieser beträgt ab dem Beitragsjahr 2005 jährlich einheitlich 60 €.<br />

Die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage wird nicht gekürzt, wenn <strong>der</strong> Berechtigte in dem maßgebenden<br />

Beitragsjahr den höheren <strong>der</strong> beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten <strong>der</strong> begünstigten -<br />

maximal zwei - Verträge eingezahlt hat. Zu den Beson<strong>der</strong>heiten bei Ehegatten vgl. Rz. 73 ff.<br />

53 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr keine<br />

maßgebenden Einnahmen (vgl. Rz. 58) erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag immer <strong>der</strong><br />

Sockelbetrag zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

54 Beispiel 1:<br />

A, ledig, Sitz des Arbeitgebers in Bremen, keine Kin<strong>der</strong>, zahlt zugunsten seines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags<br />

im Jahr 2008 eigene Beiträge von 1.946 € ein. Im Jahr 2007 hatte er<br />

beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53.000 €. Die beitragspflichtigen Einnahmen des A<br />

überschreiten nicht die Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung<br />

(West) für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2007.

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