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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 92<br />

63 EStG steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag des § 3 Nr. 56 EStG unterschreiten. Eine<br />

Min<strong>der</strong>ung nach § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG ist immer nur in dem jeweiligen Dienstverhältnis<br />

vorzunehmen; die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 56 EStG bleibt somit unberührt, wenn z. B.<br />

erst in einem späteren ersten Dienstverhältnis Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei<br />

bleiben.<br />

301 Beispiel:<br />

Arbeitgeber A zahlt in 2008 an seine Zusatzversorgungskasse einen Betrag i. H. v.:<br />

� 240 € (12 x 20 €) zugunsten einer getrennt verwalteten <strong>und</strong> abgerechneten<br />

kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung <strong>und</strong><br />

� 1.680 € (12 x 140 €) zugunsten einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung.<br />

Der Beitrag i. H. v. 240 € ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 63 EStG, denn <strong>der</strong> entsprechende<br />

Höchstbetrag wird nicht überschritten.<br />

Von <strong>der</strong> Umlage sind 396 € steuerfrei gem. § 3 Nr. 56 Satz 1 <strong>und</strong> 3 EStG (gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

1.680 €, aber maximal 1 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze 2008 in <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Rentenversicherung i. H. v. 636 € abzüglich 240 €). Die verbleibende Umlage i. H. v. 1.284 €<br />

(1.680 € abzüglich 396 €) ist individuell o<strong>der</strong> gem. § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG pauschal zu<br />

besteuern.<br />

302 Es bestehen keine Bedenken gegen eine Kalen<strong>der</strong>jahr bezogene Betrachtung hinsichtlich <strong>der</strong><br />

gem. § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG vorzunehmenden Verrechnung, wenn sowohl nach § 3 Nr. 63<br />

EStG steuerfreie Beiträge als auch nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Zuwendungen erbracht<br />

werden sollen. Stellt <strong>der</strong> Arbeitgeber vor Übermittlung <strong>der</strong> elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung fest (z. B. wegen einer erst im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

vereinbarten nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Entgeltumwandlung aus einer<br />

Son<strong>der</strong>zuwendung), dass die ursprüngliche Betrachtung nicht mehr zutreffend ist, hat er eine<br />

Korrektur vorzunehmen.<br />

303 Beispiel:<br />

Arbeitgeber A zahlt ab dem 1. Januar 2008 monatlich an eine Zusatzversorgungskasse 140 €<br />

zugunsten einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung; nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

steuerfreie Beiträge werden nicht entrichtet. Aus dem Dezembergehalt (Gehaltszahlung<br />

15. Dezember 2008) wandelt <strong>der</strong> Arbeitnehmer einen Betrag i. H. v. 240 € zugunsten einer<br />

kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung um (wobei die Mitteilung an den<br />

Arbeitgeber am 5. Dezember 2008 erfolgt).

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