18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 104<br />

Arbeitnehmer um eine Arbeitslohnzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG, die im Zeitpunkt<br />

des Zuflusses nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen behandelt wird.<br />

IV. Schädliche Auszahlung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

1. Allgemeines<br />

347 Wird das nach § 10a/Abschnitt XI EStG steuerlich geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen an den<br />

Arbeitnehmer nicht als Rente o<strong>der</strong> im Rahmen eines Auszahlungsplans ausgezahlt, handelt es<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich um eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG; Rz. 159 ff.). Im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung kann eine solche schädliche Verwendung dann<br />

gegeben sein, wenn Versorgungsanwartschaften abgef<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> übertragen werden.<br />

Entsprechendes gilt, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Versorgungsfall ein bestehendes Wahlrecht<br />

auf Einmalkapitalauszahlung ausübt (vgl. Rz. 291).<br />

348 Liegt eine schädliche Verwendung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen vor, gelten<br />

Rz. 163 ff. sowie 177 bis 199.<br />

2. Abfindungen von Anwartschaften, die auf nach § 10a/Abschnitt XI EStG<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen<br />

349 Im Fall <strong>der</strong> Abfindung von Anwartschaften <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

gem. § 3 BetrAVG handelt es sich gem. § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG um keine schädliche<br />

Verwendung, soweit das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden zertifizierten <strong>privaten</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags geleistet wird. Der Begriff <strong>der</strong> Abfindung umfasst außerdem auch<br />

Abfindungen, die in arbeitsrechtlich zulässiger Weise außerhalb des Regelungsbereiches des §<br />

3 BetrAVG erfolgen, wie z. B. den Fall <strong>der</strong> Abfindung ohne Ausscheiden aus dem<br />

Arbeitsverhältnis. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG vor, kann<br />

somit auch in an<strong>der</strong>en Abfindungsfällen als denen des § 3 BetrAVG geför<strong>der</strong>tes<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aus <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung auf einen zertifizierten<br />

<strong>privaten</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag übertragen werden, ohne dass eine schädliche Verwendung<br />

vorliegt.<br />

3. Abfindungen von Anwartschaften, die auf steuerfreien <strong>und</strong> nicht geför<strong>der</strong>ten<br />

Beiträgen beruhen<br />

350 Wird eine Anwartschaft <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung abgef<strong>und</strong>en, die ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise auf nach § 3 Nr. 63 EStG, § 3 Nr. 66 EStG steuerfreien o<strong>der</strong> nicht geför<strong>der</strong>ten<br />

Beiträgen beruht <strong>und</strong> zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!