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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 60<br />

Auf diesen Betrag ist § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG anzuwenden.<br />

maßgeben<strong>der</strong> Betrag 51.920 €<br />

abzüglich Eigenbeiträge 38.000 €<br />

Unterschiedsbetrag 13.920 €<br />

davon zu versteuern 50 % 6.960 €<br />

Nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG sind beim Steuerpflichtigen 6.960 € zu versteuern.<br />

Bei <strong>der</strong> Tochter unterliegen 500 € <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 2<br />

Buchstabe c EStG.<br />

190 Die als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu<br />

besteuernden Beträge muss <strong>der</strong> Anbieter gem. § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG dem Zulageberechtigten<br />

bescheinigen <strong>und</strong> im Wege des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (§ 22a EStG)<br />

mitteilen. Ergeben sich insoweit steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG für<br />

einen an<strong>der</strong>en Leistungsempfänger (z. B. Erben), ist für diesen eine entsprechende<br />

Rentenbezugsmitteilung <strong>der</strong> ZfA zu übermitteln.<br />

c) Übertragung begünstigten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens auf den überlebenden<br />

Ehegatten<br />

191 Haben die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt<br />

gelebt (§ 26 Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> hatten sie im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz o<strong>der</strong><br />

gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, treten die Folgen <strong>der</strong> schädlichen<br />

Verwendung nicht ein, wenn das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen des verstorbenen<br />

Ehegatten zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden<br />

zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags übertragen wird (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG).<br />

Eine solche Übertragung kann beispielsweise durch Abtretung eines Auszahlungsanspruchs<br />

erfolgen. Es ist unerheblich, ob <strong>der</strong> Vertrag des überlebenden Ehegatten bereits bestand o<strong>der</strong><br />

im Zuge <strong>der</strong> Kapitalübertragung neu abgeschlossen wird <strong>und</strong> ob <strong>der</strong> überlebende Ehegatte<br />

selbst zum begünstigten Personenkreis gehört o<strong>der</strong> nicht. Die Auszahlung von Leistungen aus<br />

diesem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag richtet sich nach § 1 Abs. 1 AltZertG.<br />

192 Hat <strong>der</strong> verstorbene Ehegatte einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag mit einer Rentengarantiezeit<br />

abgeschlossen, treten die Folgen einer schädlichen Verwendung auch dann nicht ein, wenn<br />

die jeweiligen Rentengarantieleistungen fortlaufend mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch<br />

<strong>und</strong> nicht kapitalisiert unmittelbar zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags des<br />

überlebenden Ehegatten übertragen werden. Im Fall <strong>der</strong> Kapitalisierung des Auszahlungsanspruchs<br />

gilt Rz. 191 entsprechend.

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