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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 100<br />

von Teilkapitalauszahlungen ist dagegen <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Zusammenballung nicht erfüllt;<br />

eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.<br />

3. Direktversicherung, Pensionskasse <strong>und</strong> Pensionsfonds<br />

329 Die steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse <strong>und</strong><br />

Pensionsfonds in <strong>der</strong> Auszahlungsphase erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG (lex spezialis, vgl.<br />

Rz. 114 ff.). Der Umfang <strong>der</strong> Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in <strong>der</strong><br />

Ansparphase durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Rz. 263 ff.), nach § 3 Nr. 66<br />

EStG (vgl. Rz. 281) o<strong>der</strong> durch Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a EStG <strong>und</strong> Zulage nach<br />

Abschnitt XI EStG (vgl. Rz. 289 ff.) geför<strong>der</strong>t wurden o<strong>der</strong> die Leistungen auf steuerfreien<br />

Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG basieren. Dies gilt auch für Leistungen aus einer<br />

ergänzenden Absicherung <strong>der</strong> Invalidität o<strong>der</strong> von Hinterbliebenen. Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von einer einheitlichen Versorgungszusage <strong>und</strong> somit für den Aufteilungsmaßstab von einer<br />

einheitlichen Behandlung <strong>der</strong> Beitragskomponenten für Alter <strong>und</strong> Zusatzrisiken auszugehen.<br />

Ist nur die Absicherung von Zusatzrisiken Gegenstand einer Versorgungszusage, ist für den<br />

Aufteilungsmaßstab auf die gesamte Beitragsphase <strong>und</strong> nicht allein auf den letzten geleisteten<br />

Beitrag abzustellen. Zu den nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen gehören insbeson<strong>der</strong>e die nach § 40b<br />

EStG a. F. pauschal besteuerten sowie die vor dem 1. Januar 2002 erbrachten Beiträge an eine<br />

Pensionskasse o<strong>der</strong> für eine Direktversicherung. Die Besteuerung erfolgt auch dann nach § 22<br />

Nr. 5 EStG, wenn ein Direktversicherungsvertrag ganz o<strong>der</strong> teilweise privat fortgeführt wird.<br />

330 Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche<br />

Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Es liegt we<strong>der</strong> eine Entschädigung noch eine<br />

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher kommt eine Anwendung <strong>der</strong><br />

Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht.<br />

a) Leistungen, die ausschließlich auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen<br />

331 Leistungen aus Altzusagen (vgl. Rz. 306 ff.), die ausschließlich auf nicht geför<strong>der</strong>ten<br />

Beiträgen beruhen, sind, wenn es sich um eine lebenslange Rente, eine Berufsunfähigkeits-,<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> um eine Hinterbliebenenrente handelt, als sonstige Einkünfte gem.<br />

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern.<br />

332 Handelt es sich um Renten im Sinne <strong>der</strong> Rz. 331 aus Neuzusagen (vgl. Rz. 306 ff.), die die<br />

Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG erfüllen, sind diese als<br />

sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG zu besteuern. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2

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