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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 53<br />

161 Eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung<br />

des zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geför<strong>der</strong>ten Kapitals<br />

- einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung - <strong>der</strong> Wert von 1 % <strong>der</strong> monatlichen<br />

Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße<br />

zum 1. Januar 2010 beträgt 2.555 €, so dass im Jahr 2010 eine Kleinbetragsrente bei einem<br />

monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 25,55 € vorliegt. Das geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen.<br />

162 Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungstermine<br />

ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle für die Altersversorgung zur<br />

Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen beruhen,<br />

den Wert von 1 % <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Stichtag<br />

für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente<br />

gegeben sind, ist <strong>der</strong> Tag des Beginns <strong>der</strong> Auszahlungsphase für den abzufindenden Vertrag.<br />

Bei Beginn <strong>der</strong> Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren <strong>und</strong> festzuhalten, in<br />

welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird <strong>der</strong> Höchstwert nicht<br />

überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich abgef<strong>und</strong>en werden<br />

können. Wird <strong>der</strong> Höchstwert bei Auszahlung <strong>der</strong> weiteren Leistungen dennoch überschritten,<br />

z. B. wegen günstiger Konditionen am Kapitalmarkt, verbleibt es für die bereits abgef<strong>und</strong>enen<br />

Verträge bei <strong>der</strong> ursprünglichen Prognose; eine schädliche Verwendung tritt insoweit nicht<br />

ein. Für den bei Feststellung <strong>der</strong> Überschreitung des Höchstwerts zur Auszahlung<br />

anstehenden <strong>und</strong> alle weiteren Verträge mit späterem Auszahlungsbeginn kommt eine<br />

Abfindung nicht mehr in Betracht.<br />

163 Für die Zusammenfassung (§ 93 Abs. 3 Satz 3 EStG) ist auf die sich aus <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Absicherung des jeweiligen biometrischen Risikos ergebende Leistung abzustellen, wenn für<br />

dieses Risiko ein eigenes Deckungskapital gebildet wurde. Für die Prüfung, ob eine<br />

Kleinbetragsrente vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung getrennt nach dem jeweils<br />

abgesicherten Risiko <strong>und</strong> dem jeweiligen Deckungskapital. In die Prüfung, ob eine<br />

Kleinbetragsrente vorliegt, sind nur die Leistungen einzubeziehen, die für den entsprechenden<br />

Versicherungsfall zur Auszahlung kommen. Eine nachträgliche Verschiebung von<br />

Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente<br />

herbeizuführen, ist nicht zulässig.<br />

164 Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Dementsprechend ist die Auszahlung<br />

<strong>der</strong> Abfindung einer Kleinbetragsrente aus <strong>der</strong> Altersrente bereits vor Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für

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