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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 70<br />

Selbstnutzung zur Verfügung steht <strong>und</strong> sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines<br />

Ehegatten, genutzt wird;<br />

f) auf Antrag des Zulageberechtigten - in den Fällen des Buchstaben c des überlebenden<br />

Ehegatten - bei <strong>der</strong> ZfA, wenn er die eigene Wohnung aufgr<strong>und</strong> eines beruflich bedingten<br />

Umzugs für die Dauer <strong>der</strong> beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzt <strong>und</strong><br />

beabsichtigt, die Selbstnutzung wie<strong>der</strong> aufzunehmen. Die Selbstnutzung muss bei<br />

Beendigung <strong>der</strong> beruflich bedingten Abwesenheit, spätestens mit <strong>der</strong> Vollendung des<br />

67. Lebensjahres des Zulageberechtigten - in den Fällen des Buchstaben c des<br />

überlebenden Ehegatten - wie<strong>der</strong> aufgenommen werden. Wird während <strong>der</strong> beruflich<br />

bedingten Abwesenheit mit einer an<strong>der</strong>en Person ein Nutzungsrecht vereinbart, muss die<br />

Vereinbarung von vorneherein entsprechend befristet werden (§ 92a Abs. 4 EStG). Gibt<br />

<strong>der</strong> Zulageberechtigte - in den Fällen des Buchstaben c <strong>der</strong> überlebende Ehegatte - seine<br />

Absicht, die Selbstnutzung wie<strong>der</strong> aufzunehmen, auf o<strong>der</strong> hat er die Selbstnutzung bis zur<br />

Vollendung seines 67. Lebensjahres nicht wie<strong>der</strong> aufgenommen, erfolgt die Auflösung<br />

des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> Besteuerung des Auflösungsbetrags. Dies gilt auch für den<br />

Fall, dass die Selbstnutzung nach einem Wegfall <strong>der</strong> berufsbedingten<br />

Abwesenheitsgründe nicht wie<strong>der</strong> aufgenommen wird.<br />

227 Beiträge,<br />

- die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, weil<br />

sie zugunsten eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1<br />

Nr. 3 AltZertG erbracht <strong>und</strong> zur Tilgung eines im Rahmen des<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden,<br />

- die aber noch nicht in das Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellt wurden, weil die<br />

unmittelbare Darlehenstilgung noch nicht erfolgt ist,<br />

gelten einschließlich <strong>der</strong> darauf entfallenden Zulagen <strong>und</strong> Erträge als geför<strong>der</strong>tes<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen, wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten<br />

Wohnung nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> das Eigentum an <strong>der</strong> Wohnung vollständig<br />

aufgibt. Wird bei einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG<br />

das Darlehen nicht mehr wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG<br />

verwendet, wird ein steuerschädlicher Zufluss angenommen, es sei denn, das<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen wird zuvor auf einen weiteren zertifizierten Vertrag<br />

übertragen (vgl. Rz. 153 <strong>und</strong> 154). Der Anbieter hat dies <strong>der</strong> ZfA nach amtlich<br />

vorgeschriebenen Datensatz anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Die<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> erfolgt von <strong>der</strong> ZfA unmittelbar gegenüber<br />

dem Zulageberechtigten.

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