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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 68<br />

7. Selbstnutzung<br />

221 Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Der<br />

Zulageberechtigte muss nicht Alleinnutzer <strong>der</strong> Wohnung sein. Ein Ehegatte nutzt eine ihm<br />

gehörende Wohnung, die er zusammen mit dem an<strong>der</strong>en Ehegatten bewohnt, auch dann zu<br />

eigenen Wohnzwecken, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte ein Wohnrecht an <strong>der</strong> gesamten Wohnung<br />

hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt regelmäßig auch vor, wenn die Wohnung<br />

in <strong>der</strong> Form des betreuten Wohnens genutzt wird.<br />

222 Eine Wohnung im eigenen Haus o<strong>der</strong> eine Eigentumswohnung dient nicht eigenen Wohnzwecken,<br />

wenn sie in vollem Umfang betrieblich o<strong>der</strong> beruflich genutzt o<strong>der</strong> unentgeltlich<br />

überlassen wird. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO dient<br />

ebenfalls nicht den eigenen Wohnzwecken des Zulageberechtigten.<br />

223 Dient die Wohnung teilweise beruflichen o<strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Zwecken, liegt insoweit keine<br />

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.<br />

8. Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung <strong>der</strong> eigenen Wohnung<br />

224 Die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt, wenn<br />

<strong>der</strong> Zulageberechtigte die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung nicht nur vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> das Eigentum an <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Wohnung vollständig aufgibt. Bei anteiliger Aufgabe<br />

des Eigentums erfolgt die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> die Besteuerung des<br />

Auflösungsbetrags, soweit <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos die auf den verbleibenden<br />

Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten übersteigt.<br />

Von einer nur vorübergehenden Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung kann nach Würdigung des<br />

Einzelfalls bei einem Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgegangen werden.<br />

225 Sofern das Wohnför<strong>der</strong>konto noch nicht vollständig zurückgeführt ist, hat <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte dem Anbieter, <strong>der</strong> das Wohnför<strong>der</strong>konto führt, unverzüglich den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung o<strong>der</strong> des Eigentumsübergangs mitzuteilen. Führt die ZfA das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto, hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte die ZfA direkt zu informieren. Im Fall des Todes<br />

des Zulageberechtigten besteht diese Mitteilungspflicht für den Rechtsnachfolger.<br />

226 Eine Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos in den Fällen <strong>der</strong> Rz. 224 unterbleibt,<br />

a) wenn <strong>der</strong> Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnför<strong>der</strong>kontos<br />

innerhalb eines Jahres vor <strong>und</strong> von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in<br />

dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, für eine weitere<br />

för<strong>der</strong>bare Wohnung verwendet (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 EStG). In diesem Fall hat <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte dem Anbieter seine Absicht, in eine weitere selbst genutzte eigene

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