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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 38<br />

II. Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG<br />

1. Allgemeines<br />

114 § 22 Nr. 5 EStG ist anzuwenden auf Leistungen aus <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen im Sinne des<br />

§ 82 Abs. 1 EStG sowie auf Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen <strong>und</strong> Direktversicherungen.<br />

Korrespondierend mit <strong>der</strong> Freistellung <strong>der</strong> Beiträge, Zahlungen, Erträge <strong>und</strong><br />

Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in <strong>der</strong> Ansparphase werden die Leistungen<br />

erst in <strong>der</strong> Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung; zu Ausnahmen vgl.<br />

Rz. 159 ff.), <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge<br />

geleistet wurden, die nicht nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t worden sind. § 22 Nr. 5<br />

EStG ist gegenüber an<strong>der</strong>en Vorschriften des EStG <strong>und</strong> des InvStG eine vorrangige<br />

Spezialvorschrift. Dies bedeutet auch, dass die ab dem 1. Januar 2009 geltende<br />

Abgeltungsteuer in diesen Fällen keine Anwendung findet.<br />

115 Während <strong>der</strong> Ansparphase erfolgt bei zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen keine<br />

Besteuerung von Erträgen <strong>und</strong> Wertsteigerungen. Dies gilt unabhängig davon, ob o<strong>der</strong> in<br />

welchem Umfang die <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t<br />

wurden. Die Zuflussfiktion, wonach bei thesaurierenden Fonds ein jährlicher Zufluss <strong>der</strong> nicht<br />

zur Kostendeckung o<strong>der</strong> Ausschüttung verwendeten Einnahmen <strong>und</strong> Gewinne anzunehmen<br />

ist, findet im Zusammenhang mit <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen keine Anwendung (§ 2 Abs. 1<br />

Satz 2 InvStG, § 14 Abs. 5 Satz 2 InvStG). Laufende Erträge ausschütten<strong>der</strong> Fonds, die<br />

wie<strong>der</strong> angelegt werden, werden in <strong>der</strong> Ansparphase nicht besteuert.<br />

116 Die Regelungen über die Erhebung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer sind nicht anzuwenden. In <strong>der</strong><br />

Ansparphase fallen keine kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge an; die Leistungen in<br />

<strong>der</strong> Auszahlungsphase unterliegen nach § 22 Nr. 5 EStG <strong>der</strong> Besteuerung im Rahmen <strong>der</strong><br />

Einkommensteuerveranlagung, so dass auch in <strong>der</strong> Auszahlungsphase kein Kapitalertragsteuerabzug<br />

vorzunehmen ist. Da es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG handelt, ist<br />

kein Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (ab 2009: Sparer-Pauschbetrag nach § 20<br />

Abs. 9 EStG) anzusetzen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten bestimmt sich nach § 9a<br />

Satz 1 Nr. 3 EStG.<br />

117 Der Umfang <strong>der</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Leistungen in <strong>der</strong> Auszahlungsphase richtet sich danach,<br />

inwieweit die Beiträge in <strong>der</strong> Ansparphase steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 <strong>und</strong> 66 EStG), nach<br />

§ 10a/Abschnitt XI EStG (Son<strong>der</strong>ausgabenabzug <strong>und</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>zulage) geför<strong>der</strong>t worden<br />

sind, durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG o<strong>der</strong> durch die nach § 3 Nr. 55b<br />

Satz 1 EStG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten<br />

Anrecht erworben wurden. Dies gilt auch für Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung<br />

<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit <strong>und</strong> einer zusätzlichen

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