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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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18. Selbständig tätige Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI).<br />

19. Selbständig tätige Küstenschiffer <strong>und</strong> Küstenfischer, die zur Besatzung ihres<br />

Fahrzeuges gehören o<strong>der</strong> als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen <strong>und</strong> regelmäßig<br />

nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1<br />

Nr. 7 SGB VI).<br />

20. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind <strong>und</strong> in ihrer Person die<br />

für die Eintragung in die Handwerksrolle erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen erfüllen,<br />

wobei Handwerksbetriebe im Sinne <strong>der</strong> §§ 2 <strong>und</strong> 3 <strong>der</strong> Handwerksordnung sowie<br />

Betriebsfortführungen aufgr<strong>und</strong> von § 4 <strong>der</strong> Handwerksordnung außer Betracht<br />

bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als<br />

Gewerbetreiben<strong>der</strong>, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für<br />

die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI).<br />

21. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen<br />

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen <strong>und</strong> auf Dauer <strong>und</strong> im<br />

Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als<br />

Auftraggeber die Auftraggeber <strong>der</strong> Gesellschaft (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).<br />

22. Selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach<br />

§ 421l SGB III (Existenzgründungszuschuss; ab 1. Januar 2003) (§ 2 Satz 1<br />

Nr. 10 SGB VI).<br />

Versicherungspflichtig sind ferner Personen in <strong>der</strong> Zeit,<br />

23. für die ihnen Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).<br />

Versicherungspflicht wegen Kin<strong>der</strong>erziehung besteht für die ersten 36 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

nach dem Geburtsmonat des Kindes (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Werden innerhalb<br />

des 36-Kalen<strong>der</strong>monatszeitraumes mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen (z. B. bei Mehrlingsgeburten),<br />

verlängert sich die Zeit <strong>der</strong> Versicherung um die Anzahl an Kalen<strong>der</strong>monaten,<br />

in denen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen werden. Dies gilt auch für<br />

Elternteile, die während <strong>der</strong> Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im<br />

Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong><br />

entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen o<strong>der</strong> nach den Regelungen einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Erziehung erworben<br />

haben, die systembezogen nicht gleichwertig berücksichtigt wird wie die<br />

Kin<strong>der</strong>erziehung nach dem SGB VI.

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