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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 49<br />

Zulageberechtigten führt hingegen nicht zu einer nachgelagerten Besteuerung des noch nicht<br />

erfassten Betrages.<br />

152 Beispiel:<br />

Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034<br />

beginnt, die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos. Bei einer Aufgabe <strong>der</strong> Selbstnutzung in <strong>der</strong><br />

Zeit vom 1. Juli 2034 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist <strong>der</strong> bisher noch nicht besteuerte<br />

Betrag mit dem Eineinhalbfachen <strong>der</strong> Besteuerung zu unterwerfen, in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Juli<br />

2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.<br />

7. Nachträgliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vertragsbedingungen<br />

153 Erfüllt ein <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag aufgr<strong>und</strong> nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen nicht mehr die<br />

Zertifizierungskriterien nach dem AltZertG, gilt im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung das<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen als zugeflossen. Wird bei einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nach § 1<br />

Abs. 1a AltZertG das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet, erfolgt kein Zufluss, soweit das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

zuvor auf einen weiteren zertifizierten Vertrag übertragen wird.<br />

154 Soweit ungeför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zufließt, gelten die Ausführungen in Rz. 129<br />

bis 133. Soweit geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zufließt, finden die Regelungen <strong>der</strong><br />

schädlichen Verwendung Anwendung (vgl. Rz. 177 ff.).<br />

8. Provisionserstattungen bei geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen<br />

155 Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten eines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrages, die dem Steuerpflichtigen<br />

erstattet werden, unterliegen <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 9 EStG unabhängig davon,<br />

ob <strong>der</strong> Erstattungsbetrag auf den <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt o<strong>der</strong> an den<br />

Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.<br />

9. Bonusleistungen bei geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen<br />

156 Bonusleistungen, die im Zusammenhang mit einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag stehen, z. B.<br />

Son<strong>der</strong>auszahlungen o<strong>der</strong> Zins-Boni für die Nichtinanspruchnahme eines Bau-<br />

Darlehens, unterliegen ebenfalls <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

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