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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 55<br />

Prozentsätze (bis zu 30 %, bis zu 75 % o<strong>der</strong> 100 %) ist jeweils das zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase vorhandene Kapital. Eine Verteilung über mehrere<br />

Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.<br />

171 Soweit geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nicht diesen gesetzlichen Regelungen<br />

entsprechend ausgezahlt wird, liegt eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vor.<br />

172 Erfolgt die Auszahlung des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens abweichend von den in<br />

Rz. 159 aufgeführten Möglichkeiten in Raten, z. B. als Rentenzahlung im Rahmen einer<br />

vereinbarten Rentengarantiezeit im Falle des Todes des Zulageberechtigten, so stellt jede<br />

Teilauszahlung eine anteilige schädliche Verwendung dar.<br />

173 Wird nicht geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen (zur Abgrenzung von geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> nicht<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträgen vgl. Rz. 119 ff.) abweichend von den in Rz. 159 aufgeführten Möglichkeiten<br />

verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor (Rz. 195 f.).<br />

174 Im Fall einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG gilt das<br />

geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen im aufnehmenden <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag auch als<br />

geför<strong>der</strong>tes Vermögen. Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung erfolgt keine Besteuerung. Dies<br />

gilt auch für das gleichzeitig mit übertragene nicht geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen. Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten auch bei einer Übertragung von einer Versorgung im Sinne des § 82<br />

Abs. 2 EStG auf eine an<strong>der</strong>e Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG.<br />

175 Rz. 174 ist entsprechend anzuwenden bei einer Übertragung im Falle des Todes des<br />

Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd<br />

getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG) <strong>und</strong> ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat<br />

hatten.<br />

2. Auszahlung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

a) Möglichkeiten <strong>der</strong> schädlichen Verwendung<br />

176 Eine schädliche Verwendung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen liegt beispielsweise<br />

in folgenden Fällen vor:<br />

- (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag an den Zulageberechtigten<br />

während <strong>der</strong> Ansparphase o<strong>der</strong> nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase (§ 93<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG), soweit das Kapital nicht als <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), im

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