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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 108<br />

<strong>und</strong> dem späteren Zufluss <strong>der</strong> Leistungen aus den unterschiedlichen<br />

Versorgungssystemen zu unterscheiden.<br />

365 Bei <strong>der</strong> internen Teilung wird die Übertragung <strong>der</strong> Anrechte auf die<br />

ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs für beide<br />

Ehegatten nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei gestellt, weil auch bei den im Rahmen eines<br />

Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechten auf eine Alters- <strong>und</strong><br />

Invaliditätsversorgung das Prinzip <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung eingehalten wird.<br />

Die Besteuerung erfolgt erst während <strong>der</strong> Auszahlungsphase. Die später zufließenden<br />

Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart, da die<br />

Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden. Ein Wechsel des<br />

Versorgungssystems <strong>und</strong> ein damit möglicherweise verb<strong>und</strong>ener Wechsel <strong>der</strong><br />

Besteuerung weg von <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung hat nicht stattgef<strong>und</strong>en. Lediglich<br />

die individuellen Merkmale für die Besteuerung sind bei jedem Ehegatten geson<strong>der</strong>t zu<br />

ermitteln.<br />

366 Bei einer externen Teilung kann dagegen die Übertragung <strong>der</strong> Anrechte zu einer<br />

Besteuerung führen, da sie mit einem Wechsel des Versorgungsträgers <strong>und</strong> damit<br />

regelmäßig mit einem Wechsel des Versorgungssystems verb<strong>und</strong>en ist. § 3 Nr. 55b<br />

Satz 1 EStG stellt deshalb die Leistung des Ausgleichswerts in den Fällen <strong>der</strong> externen<br />

Teilung für beide Ehegatten steuerfrei, soweit das Prinzip <strong>der</strong> nachgelagerten<br />

Besteuerung insgesamt eingehalten wird. Soweit die späteren Leistungen bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person jedoch nicht <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung unterliegen<br />

werden (z. B. Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG o<strong>der</strong> nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil), greift die<br />

Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG nicht, <strong>und</strong> die Leistung des<br />

Ausgleichswerts ist bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung beim ausgleichspflichtigen<br />

Ehegatten zu besteuern. Die Besteuerung <strong>der</strong> später zufließenden Leistungen erfolgt bei<br />

jedem Ehegatten unabhängig davon, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils<br />

an<strong>der</strong>en Ehegatten führen, <strong>und</strong> richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem sie<br />

jeweils geleistet werden.<br />

II. Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)<br />

1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55a EStG<br />

367 § 3 Nr. 55a EStG stellt klar, dass die aufgr<strong>und</strong> einer internen Teilung durchgeführte<br />

Übertragung von Anrechten steuerfrei ist; dies gilt sowohl für die ausgleichspflichtige<br />

als auch für die ausgleichsberechtigte Person.

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