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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 81<br />

262 Beispiel zum Sanierungsgeld:<br />

Die ZVK A stellt ihre betriebliche Altersversorgung auf <strong>der</strong> Finanzierungs- <strong>und</strong><br />

Leistungsseite um. Bis zur Systemumstellung betrug die Umlage 6,2 % vom zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelt. Nach <strong>der</strong> Systemumstellung beträgt die Zahlung insgesamt<br />

7,7 % vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Davon werden 4 % zugunsten <strong>der</strong> nun im<br />

Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Neuanwartschaften <strong>und</strong> 3,7 % für die weiterhin im<br />

Umlageverfahren finanzierten Anwartschaften einschließlich eines Sanierungsgeldes geleistet.<br />

Die Ermittlung des nicht zu besteuernden Sanierungsgeldes erfolgt nach § 19 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 Satz 4 2. Halbsatz EStG. Ein solches nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld liegt nur vor,<br />

soweit <strong>der</strong> bisherige Umlagesatz überstiegen wird.<br />

Zahlungen nach <strong>der</strong> Systemumstellung insgesamt 7,7 %<br />

Zahlungen vor <strong>der</strong> Systemumstellung 6,2 %<br />

Nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld 1,5 %<br />

Ermittlung <strong>der</strong> weiterhin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

besteuernden Umlagezahlung:<br />

Nach <strong>der</strong> Systemumstellung geleistete Zahlung für das<br />

Umlageverfahren einschließlich des Sanierungsgeldes 3,7 %<br />

Nicht zu besteuerndes Sanierungsgeld 1,5 %<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu besteuernde Umlagezahlung 2,2 %<br />

Eine Differenzrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG entfällt,<br />

wenn es an laufenden <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen<br />

Bedarf fehlt, also das zu erbringende Sanierungsgeld als Gesamtfehlbetrag feststeht <strong>und</strong><br />

lediglich ratierlich getilgt wird.<br />

4. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

a) Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 <strong>und</strong> 3 EStG<br />

aa) Begünstigter Personenkreis<br />

263 Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer (§ 1<br />

LStDV), unabhängig davon, ob sie in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert<br />

sind o<strong>der</strong> nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte,<br />

in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte).

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