18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 61<br />

193 Steht das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nicht dem überlebenden Ehegatten allein zu, son<strong>der</strong>n<br />

beispielsweise einer aus dem überlebenden Ehegatten <strong>und</strong> den Kin<strong>der</strong>n bestehenden Erbengemeinschaft,<br />

treten ebenfalls die in Rz. 191 genannten Rechtsfolgen ein, wenn das gesamte<br />

geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zugunsten eines auf den Namen des überlebenden<br />

Ehegatten lautenden zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags übertragen wird. Es ist unschädlich,<br />

wenn die übrigen Erben für den über die Erbquote des überlebenden Ehegatten hinausgehenden<br />

Kapitalanteil einen Ausgleich erhalten. Satz 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend, wenn<br />

Rentengarantieleistungen im Sinne <strong>der</strong> Rz. 192 <strong>der</strong> Erbengemeinschaft zustehen <strong>und</strong> diese<br />

unmittelbar mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags<br />

des überlebenden Ehegatten übertragen werden.<br />

194 Die Verwendung des geför<strong>der</strong>ten geerbten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens zur Begleichung <strong>der</strong><br />

durch den Erbfall entstehenden Erbschaftsteuer stellt auch beim überlebenden Ehegatten eine<br />

schädliche Verwendung dar.<br />

3. Auszahlung von nicht geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

195 Die Auszahlung von <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen, das aus nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen (vgl.<br />

Rz. 122 f.) stammt, stellt keine schädliche Verwendung im Sinne von § 93 EStG dar. Bei<br />

Teilauszahlungen aus einem zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag gilt das nicht geför<strong>der</strong>te<br />

Kapital als zuerst ausgezahlt (Meistbegünstigung).<br />

196 Beispiel:<br />

A, ledig, hat (ab 2008) über 20 Jahre jährlich (einschließlich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>zulage von 154 €)<br />

2.100 € geför<strong>der</strong>te Beiträge zugunsten eines Fondssparplans eingezahlt. Zusätzlich hat er<br />

jährlich 500 € nicht geför<strong>der</strong>te Beiträge geleistet. Zusätzlich zur Zulage von 3.080 € hat A<br />

über die gesamte Ansparphase insgesamt einen - geson<strong>der</strong>t festgestellten - Steuervorteil<br />

i. H. v. 12.500 € erhalten (§ 10a EStG). Am 31. Dezember 2027 beträgt das Kapital, das aus<br />

nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen besteht, 14.000 €. A entnimmt einen Betrag von 12.000 €.<br />

Nach Rz. 195 ist davon auszugehen, dass A das nicht geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

entnommen hat. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kommt es nicht zur Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gewährten<br />

Zulagen <strong>und</strong> Steuerermäßigungen. Allerdings hat A nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG<br />

den Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung (Auszahlung) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie<br />

entrichteten Beiträge zu versteuern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!