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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 64<br />

204 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte mehrere <strong>Altersvorsorge</strong>verträge, kann er die Entnahmemöglichkeit<br />

für jeden dieser Verträge nutzen. Dabei muss <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme aus den einzelnen<br />

Verträgen nicht identisch sein. Es ist auch eine mehrmalige Entnahme aus demselben Vertrag<br />

zulässig. Jede Entnahme muss jedoch unmittelbar mit einer wohnungswirtschaftlichen<br />

Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG zusammenhängen. Auch eine Entnahme in<br />

mehreren Teilbeträgen in Abhängigkeit vom Baufortschritt ist zulässig, solange die<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Entnahmemöglichkeit nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG (bis zu 75 %<br />

o<strong>der</strong> zu 100 % des bei <strong>der</strong> erstmaligen Entnahme für diese begünstigte Wohnung<br />

vorhandenen geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens) beachtet wird.<br />

205 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte 100 % des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens entnommen,<br />

gehören auch die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beiträge noch<br />

auf den <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag ausgezahlt werden, zum entnehmbaren Betrag. Dies gilt auch<br />

dann, wenn die Auszahlung dieser Zulagen nicht mehr im unmittelbar zeitlichen<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> wohnungswirtschaftlichen Verwendung steht. Ein geson<strong>der</strong>ter<br />

Entnahmeantrag ist hierfür nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

206 Än<strong>der</strong>t sich nach Erteilung des Bescheides über die Entnahme des <strong>Altersvorsorge</strong>-<br />

Eigenheimbetrags rückwirkend <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong>, gilt das nicht<br />

geför<strong>der</strong>te Kapital als zuerst entnommen (vgl. Rz. 195). Das Wohnför<strong>der</strong>konto ist<br />

entsprechend zu korrigieren. Im Fall <strong>der</strong> rückwirkenden Verringerung <strong>der</strong> steuerlichen<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ist auch <strong>der</strong> Bescheid entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Einhaltung <strong>der</strong> 75 %-Grenze ist auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen Erteilung des<br />

Entnahmebescheides abzustellen.<br />

207 Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2009 <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge in Höhe von 1.946 € auf seinen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt. Anfang des Jahres 2010 erhält er für die<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Jahres 2009 154 € Zulage. Das Kapital in seinem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag beträgt mit den in den Vorjahren angesparten Beträgen<br />

insgesamt 12.154 €, davon sind 12.154 € geför<strong>der</strong>t <strong>und</strong> 0 € ungeför<strong>der</strong>t. Weitere Beiträge<br />

zahlt er nicht ein.<br />

Mitte des Jahres 2010 entnimmt er 75 % des geför<strong>der</strong>ten Vermögens = 9.115,50 € als<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag. Es werden 9.115,50 € ins Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellt.<br />

Im Herbst des Jahres 2010 stellt die ZfA fest, dass A für das Jahr 2009 keinen<br />

Zulageanspruch hatte. Der Anbieter zahlt die Zulage von 154 € an die ZfA zurück.

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