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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Begünstigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG<br />

Anlage 2<br />

1. Empfänger von Besoldung nach dem B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz o<strong>der</strong> einem<br />

entsprechenden Landesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG),<br />

insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) B<strong>und</strong>esbeamte, Beamte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden, <strong>der</strong> Gemeindeverbände sowie<br />

<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten<br />

<strong>und</strong> Stiftungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören nicht die Ehrenbeamten,<br />

b) Richter des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>; hierzu gehören nicht die ehrenamtlichen<br />

Richter,<br />

c) Berufssoldaten <strong>und</strong> Soldaten auf Zeit.<br />

2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis (§ 10a Abs. 1 Satz 1<br />

Halbsatz 2 Nr. 2 EStG)<br />

In einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen z.B. die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Regierung des B<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> eines Landes (z.B. § 1 B<strong>und</strong>esministergesetz) sowie die<br />

Parlamentarischen Staatssekretäre auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene (z.B. § 1 Abs. 3 des<br />

Gesetzes über die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Parlamentarischen Staatssekretäre).<br />

3. Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o<strong>der</strong> Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts, <strong>der</strong>en Verbänden einschließlich <strong>der</strong> Spitzenverbände o<strong>der</strong> ihrer<br />

Arbeitsgemeinschaften (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG), wenn ihnen nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong> entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei vermin<strong>der</strong>ter<br />

Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet<br />

<strong>und</strong> die Gewährleistung gesichert ist, u.a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte <strong>und</strong><br />

Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.<br />

4. Satzungsmäßige Mitglie<strong>der</strong> geistlicher Genossenschaften, Diakonissen o<strong>der</strong><br />

Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG),<br />

wenn ihnen nach den Regeln <strong>der</strong> Gemeinschaft Anwartschaft auf die in <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft übliche Versorgung bei vermin<strong>der</strong>ter Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> im Alter<br />

gewährleistet <strong>und</strong> die Gewährleistung gesichert ist.

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