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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 96<br />

später von einem neuen Arbeitgeber wie<strong>der</strong> als Direktversicherung o<strong>der</strong> Pensionskasse<br />

fortgeführt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn unter Berücksichtigung <strong>der</strong> übrigen<br />

Voraussetzungen bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen<br />

wird. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertrag trotz <strong>der</strong> <strong>privaten</strong><br />

Fortführung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Übernahme durch den neuen Arbeitgeber - abgesehen von den in<br />

Rz.308 f. genannten Fällen - keine wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen erfahren darf. Der Zeitraum <strong>der</strong><br />

<strong>privaten</strong> Fortführung sowie die Tatsache, ob in dieser Zeit Beiträge geleistet o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertrag<br />

beitragsfrei gestellt wurde, ist insoweit unmaßgeblich. Es wird in diesen Fällen nicht<br />

beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung o<strong>der</strong> Pensionskasse vom neuen<br />

Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 <strong>und</strong> 52b EStG i. V. m. § 40b EStG<br />

a. F.).<br />

b) Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F.<br />

316 Auf Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Altzusagen geleistet werden, kann § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. unter folgenden<br />

Voraussetzungen weiter angewendet werden:<br />

317 Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht<br />

erfüllen, können weiterhin vom Arbeitgeber nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. pauschal<br />

besteuert werden, ohne dass es hierfür einer Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bedarf.<br />

318 Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen,<br />

können nur dann nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des<br />

§ 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat; dies gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 1 EStG bereits durch an<strong>der</strong>weitige Beitragsleistungen vollständig ausgeschöpft wird.<br />

Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge <strong>und</strong> wird die Pauschalsteuer nicht auf<br />

den Arbeitnehmer abgewälzt, kann von einer solchen Verzichtserklärung bereits dann<br />

ausgegangen werden, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. bis<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten Beitragsleistung in 2005 nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>sprochen hat. In<br />

allen an<strong>der</strong>en Fällen ist eine Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. möglich, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin nach § 40b EStG a. F.<br />

pauschal zu versteuern, spätestens bis zum 30. Juni 2005 zugestimmt hat. Erfolgte die<br />

Verzichtserklärung erst nach Beitragszahlung, kann § 40b EStG a. F. für diese Beitragszahlung/en<br />

nur dann weiter angewendet <strong>und</strong> die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

rückgängig gemacht werden, wenn die Lohnsteuerbescheinigung im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Verzichtserklärung noch nicht übermittelt o<strong>der</strong> ausgeschrieben worden war. Im Fall eines<br />

späteren Arbeitgeberwechsels ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG die Weiteranwendung<br />

des § 40b EStG a. F. möglich, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeit­

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