18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 112<br />

Kapitalwert aus einer Direktzusage in einen <strong>privaten</strong> Rentenversicherungsvertrag mit<br />

Kapitalwahlrecht des Ehegatten B ein.<br />

Der Ausgleichswert ist steuerpflichtig, da die späteren Leistungen aus dem<br />

Rentenversicherungsvertrag zu lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen<br />

Einkünften beim Ehegatten B führen (§ 3 Nr. 55b Satz 2 EStG). Beim Ausgleichswert<br />

handelt es sich um steuerpflichtigen - ggf. nach <strong>der</strong> Fünftelregelung ermäßigt zu<br />

besteuernden - Arbeitslohn des Arbeitnehmerehegatten A.<br />

4. Verfahren<br />

377 Der Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person hat gr<strong>und</strong>sätzlich den<br />

Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung <strong>der</strong><br />

Leistungen erfor<strong>der</strong>lichen Gr<strong>und</strong>lagen zu informieren. An<strong>der</strong>e Mitteilungs-,<br />

Informations- <strong>und</strong> Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.<br />

IV. Steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Absatz 1a EStG<br />

378 Eine steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG liegt vor,<br />

wenn auf Gr<strong>und</strong> einer Entscheidung des Familiengerichts im Wege <strong>der</strong> internen Teilung<br />

nach § 10 VersAusglG o<strong>der</strong> externen Teilung nach § 14 VersAusglG während <strong>der</strong><br />

Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) gebildetes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen auf<br />

einen zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> in eine nach § 82 Abs. 2 EStG<br />

begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich <strong>der</strong><br />

Versorgungsausgleichskasse) übertragen wird. Dies ist bei <strong>der</strong> internen Teilung immer<br />

<strong>der</strong> Fall. Es ist unerheblich, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst zulageberechtigt<br />

ist. Werden die bei einer internen Teilung entstehenden Kosten mit dem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen verrechnet (§ 13 VersAusglG), liegt insoweit keine schädliche<br />

Verwendung vor. Im Falle <strong>der</strong> Verrechnung reduziert sich die Beitragszusage (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG) des Anbieters entsprechend dem Verhältnis von<br />

Verrechnungsbetrag zu dem unmittelbar vor <strong>der</strong> Verrechnung vorhandenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>kapital.<br />

379 Die Übertragung auf Gr<strong>und</strong> einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG o<strong>der</strong> einer<br />

externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> eine nach<br />

§ 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich<br />

Versorgungsausgleichskasse) <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person führt nicht zu<br />

steuerpflichtigen Einnahmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!