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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 21<br />

Elterngeld (kein Ansatz) 0 €<br />

Beitragspflichtige Einnahmen 4.800 €<br />

4 % 192 €<br />

höchstens 2.100 €<br />

anzusetzen 192 €<br />

abzüglich Zulage (154 € + 2 x 185 €) 524 €<br />

Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) 0 €<br />

Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) 60 €<br />

maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) 60 €<br />

geleisteter Eigenbeitrag 30 €<br />

Kürzungsfaktor (Eigenbeitrag � Mindesteigenbeitrag x 100) 50 %<br />

Da B den Mindesteigenbeitrag (in Höhe des Sockelbetrages) nur zu 50 % geleistet hat, wird<br />

die Zulage von insgesamt 524 € um 50 % gekürzt, so dass eine Zulage i. H. v. 262 € gewährt<br />

wird.<br />

57 Für die Berechnung <strong>der</strong> Zulagehöhe sowie des erfor<strong>der</strong>lichen Mindesteigenbeitrags wird u. a.<br />

von <strong>der</strong> ZfA auf <strong>der</strong> Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de ein Zulagerechner zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

bb) Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

58 Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag (Rz. 51) ist die Summe<br />

<strong>der</strong> in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr erzielten beitragspflichtigen<br />

Einnahmen im Sinne des SGB VI, <strong>der</strong> bezogenen Besoldung <strong>und</strong> Amtsbezüge, in den Fällen<br />

des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 EStG <strong>der</strong> erzielten Einnahmen, die<br />

beitragspflichtig gewesen wären, wenn die Versicherungsfreiheit in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nicht bestanden hätte <strong>und</strong> <strong>der</strong> bezogenen Bruttorente wegen voller<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> bezogenen Versorgungsbezüge wegen<br />

Dienstunfähigkeit (maßgebende Einnahmen). Die entsprechenden Beträge sind auf volle Euro<br />

abzur<strong>und</strong>en, dies gilt auch für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags.<br />

Zu Beson<strong>der</strong>heiten siehe Rz. 71 ff.<br />

(1) Beitragspflichtige Einnahmen<br />

59 Als „beitragspflichtige Einnahmen“ im Sinne des SGB VI ist nur <strong>der</strong> Teil des Arbeitsentgelts<br />

zu erfassen, <strong>der</strong> die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Insoweit ist<br />

auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens<br />

den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.

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